Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und Außentüren von innen. 3.In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen -in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre -in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre -in allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre. Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter „mittlerer Art und Güte" nach § 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später. 4.Schönheitsreparaturen durch den Vermieter Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei sowie noch hier der vermutlich wichtigere Klausel: §23 Individuelle Vereinbarungen 4.Die Wohnung wird neu gestrichen übergeben. ... Muss die Mieterin bei Auszug auch die anderen gemeinsam genutzten Zimmer (Küche, Bad, Flur) streichen?