Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Zugrundelegung Ihrer Angaben beantworte.
1. Sie haben gegenüber Ihrer Nachmieterin Anspruch auf die vereinbarte Zahlung in Höhe von 1.000,- € für die Küche sowie auf Schadensersatz für eine eventuelle Inanspruchnahme wegen durchzuführender Schönheitsreparaturen und der für die Zeit ab dem 15.08.2009 durch Sie noch zu zahlenden Miete.
Dies erläutere ich gerne im folgenden:
Die Vereinbarung mit Ihrer Nachmieterin stand unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung Ihres Vermieters. Durch Auslegung dieser Bedingung sollte sich zwanglos ergeben, daß die Zustimmung zum Abschluß eines Mietvertrages mit der Nachmieterin gemeint war, nicht die Zustimmung zu der Vereinbarung zwischen Ihnen und der Nachmieterin.
Bedingung sollte demnach das Akzeptieren der Nachmieterin durch den Vermieter sein. Diese Bedingung ist spätestens mit dem Übersenden des Mietvertrags zum Zweck der Gegenzeichnung eingetreten.
Selbst wenn der Abschluß des Mietvertrages Bedingung gewesen wäre, ergäbe sich hier kein anderen Ergebnis. Durch die Absage hätte die Nachmieterin den Eintritt der Bedingung vereitelt. Gemäß § 162 Abs. 1 BGB
gilt in einem solchen Fall die Bedingung als eingetreten.
2. Sie haben somit einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000,- € für die Übernahme der Küche.
3. Schadensersatzansprüche stehen Ihnen in folgendem Umfang zu:
- Freistellung von Mietzahlungsansprüchen für den Zeitraum vom 15.08.2009 bis zum Ende der Kündigungsfrist. Alternativ hierzu können Sie entsprechende, von Ihnen an den Vermieter tatsächlich geleistete, Zahlungen von der Nachmieterin einfordern.
- Freistellung von / Ersatz der Kosten etwaig nötiger Schönheitsreparaturen.
4. Weiteres Vorgehen
- Bitten Sie Ihren Vermieter um eine Bestätigung, daß er Ihre Nachmieterin als Vertragspartnerin akzeptierte, ihr einen Mietvertrag zu den ihr bekannten Konditionen anbot und daß sie den Abschluß des Vertrages ablehnte. Diese Bestätigung stellt in einem eventuell nötigen Zivilverfahren ein gutes Beweismittel zum Nachweis Ihrer Ansprüche dar.
- Setzen Sie der Nachmieterin eine Frist (angemessen sollte in Ihrem Fall eine Woche sein) zur Unterzeichnung des Mietvertrages, am besten per Einschreiben durch einen potentiellen Zeugen. Nach ergebnislosem Fristablauf stehen Ihnen die genannten Ansprüche zu.
- Soweit zumutbar sollten Sie sich weiter um einen Alternativnachmieter bemühen, um nicht gegen Ihre grundsätzlich bestehende Schadensminderungspflicht gegenüber der Nachmieterin zu verstoßen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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