Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Anfrage kann ich auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben, also ohne Einsicht in den Mietvertrag oder das Übergabeprotokoll bei Einzug nur vorläufig beantworten. Bitte beachten Sie, dass sich durch diese Unterlagen oder sonstige Sachverhaltsänderungen erhebliche Änderungen der rechtlichen Bewertung ergeben können.
Sie müssen gem. § 546 Abs. 1 BGB die Wohnung zum Ende des Mietvertrags in geräumtem Zustand übergeben. Wenn sich die Wohnung nicht in vertragsgemäßem Zustand befindet, muss der Vermieter sie aber dennoch annehmen. Nimmt der Vermieter die Wohnung nicht an, weil er meint, es wären noch Arbeiten zu erledigen, gerät der Vermieter in Annahmeverzug. Sie müssen dann auch nicht weiter für die Wohnung zahlen. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie Ihren Übergabeversuch sauber schriftlich und ggf. unter Hinzuziehung von Zeugen dokumentieren um das Risiko auszuschließen, dass der Vermieter weitere Ansprüche wegen einer vorgeblichen Weiternutzung geltend macht. Der Vermieter kann aber bei nicht vertragsgemäßer Übergabe Schadensersatz verlangen und/oder gegebenenfalls die Kaution einbehalten.
Grundsätzlich ist es so, dass die Wohnung in dem Zustand übergeben werden muss, in welchem Sie übernommen wurde, mit Ausnahme der Abnutzungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch. Ich gehe auf Grund Ihrer Schilderung davon aus, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und hoffe, dass dies auch damals so protokolliert wurde, ansonsten hätten wir an dieser Stelle eine Herausforderung bezüglich des Gegenbeweises. Viele Klauseln in Mietverträgen, welche hier Einschränkungen vorsehen, sind oftmals unwirksam. So zum Beispiel eine Verpflichtung zur Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übernommenen Wohnung. Was der Vermieter von Ihnen verlangt, dürfte nur schwer durchsetzbar sein und Sie sollten hier (jedenfalls ohne detaillierte rechtliche Prüfung) nicht nachgeben und auch nichts unterschreiben, was Ihnen seitens des Vermieters vorgelegt wird.
Was die Küche angeht, kommt es darauf an, ob Sie die Küche mitgemietet oder vom Vormieter übernommen haben. Haben Sie die Küche lediglich übernommen, also "gekauft" und nicht vom Vermieter gemietet, spräche vieles dafür, dass Sie zur Entfernung der Küche verpflichtet sind. Auch hier wäre es sehr sinnvoll, sich die Vertrags- und Übergabedokumente anzusehen.
Wir gehen zielorientiert vor:
1. Ziel: Abbau der Küche, falls eine vertragliche Pflicht hierzu besteht.
2. Ziel: pünktliche Übergabe der Wohnung an den Vermieter unter Zeugen und schriftlicher Dokumentation.
3. Ziel: Falls erforderlich, Rückforderung der Kaution.
4. Ziel: Falls erforderlich, Abwehr von Ansprüchen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Schulte
Antwort
vonRechtsanwalt Hendrik Schulte
Höxterweg 2b
44143 Dortmund
Tel: 023129265110
Web: https://schultelegal.de
E-Mail: