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übergabe der Mietwohnung

20. Februar 2025 07:16 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stehe aktuell vor dem Kauf einer Immobilie und habe Bedenken hinsichtlich der Übergabe meiner jetzigen Mietwohnung. Es gibt Anzeichen, dass der Vermieter versucht, eine vollständige Sanierung auf meine Kosten durchzusetzen, was mich in eine unangemessene Lage bringen würde.

Meine Schwester war bis vor kurzem meine Nachbarin und auch bei ihr scheint der Vermieter ähnliche Forderungen zu stellen, insbesondere was die Renovierung betrifft. In ihrem Fall verlangt der Vermieter, dass sie umfangreiche Renovierungen vornimmt. Im Gegensatz dazu wurde mir bei der Übergabe meiner Wohnung gesagt, dass ich die Wohnung entweder so übernehmen könne oder dass es potenzielle Interessenten gäbe, die dies ebenfalls tun würden. Damals war ich finanziell in einer schwierigen Situation und daher darauf angewiesen, eine günstige Wohnung zu finden. Aus diesem Grund unterschrieb ich eine Vereinbarung zur Übernahme der Wohnung in ihrem aktuellen Zustand.

Ich frage mich nun, ob diese Vereinbarung rechtens ist. Wenn der Vermieter mehrere Interessenten hätte, die die Wohnung in ihrem jetzigen Zustand übernehmen würden, warum muss ich dann alle Renovierungen auf meine Kosten vornehmen? Sollte der Vermieter nicht zumindest einen der von mir vorgeschlagenen Interessenten berücksichtigen? Bei meiner Schwester wurde von einer Warteliste gesprochen, auf der potenzielle Mieter stehen, die die Wohnung übernehmen wollen, während dies bei mir nicht der Fall war und der Eindruck erweckt wurde, dass der Vermieter eher auf den Vormieter fokussiert ist.

Ich habe zudem das Gefühl, dass der Vermieter aufgrund meines Migrationshintergrundes versucht, mehr Kosten auf mich abzuwälzen. Es geht darum, dass er die von meinem Vormieter eingebaute Küche entfernen lassen möchte, ebenso wie die Türen, die angeblich gegen weiße Türen ausgetauscht werden sollen, obwohl ich diese Türvariante nie hatte. Es wird erwartet, dass ich das Badezimmer komplett renoviert und mit einer neutralen Ausstattung übergebe. Auch die Deckenbeleuchtung mit Holzverkleidung soll entfernt werden, was ebenfalls eine Änderung darstellt, die ich nicht veranlasst habe. Diese Renovierungen betreffen Einrichtungen, die teilweise mehr als 20 Jahre alt sind.

Es scheint mir, als wolle der Vermieter die Kosten für diese Renovierungen unberechtigt auf mich abwälzen. Daher benötige ich rechtliche Unterstützung und möchte sicherstellen, dass ich nicht ungerecht behandelt werde. Ich suche einen Rechtsanwalt, der in diesem Bereich sehr gut auskennt, durchsetzungsfähig ist und in der Lage ist, mich gegenüber dem Vermieter zu vertreten.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Hilfe und freue mich auf eine Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

U.A.

20. Februar 2025 | 08:53

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Anfrage kann ich auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben, also ohne Einsicht in den Mietvertrag oder das Übergabeprotokoll bei Einzug nur vorläufig beantworten. Bitte beachten Sie, dass sich durch diese Unterlagen oder sonstige Sachverhaltsänderungen erhebliche Änderungen der rechtlichen Bewertung ergeben können.

Sie müssen gem. § 546 Abs. 1 BGB die Wohnung zum Ende des Mietvertrags in geräumtem Zustand übergeben. Wenn sich die Wohnung nicht in vertragsgemäßem Zustand befindet, muss der Vermieter sie aber dennoch annehmen. Nimmt der Vermieter die Wohnung nicht an, weil er meint, es wären noch Arbeiten zu erledigen, gerät der Vermieter in Annahmeverzug. Sie müssen dann auch nicht weiter für die Wohnung zahlen. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie Ihren Übergabeversuch sauber schriftlich und ggf. unter Hinzuziehung von Zeugen dokumentieren um das Risiko auszuschließen, dass der Vermieter weitere Ansprüche wegen einer vorgeblichen Weiternutzung geltend macht. Der Vermieter kann aber bei nicht vertragsgemäßer Übergabe Schadensersatz verlangen und/oder gegebenenfalls die Kaution einbehalten.

Grundsätzlich ist es so, dass die Wohnung in dem Zustand übergeben werden muss, in welchem Sie übernommen wurde, mit Ausnahme der Abnutzungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch. Ich gehe auf Grund Ihrer Schilderung davon aus, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und hoffe, dass dies auch damals so protokolliert wurde, ansonsten hätten wir an dieser Stelle eine Herausforderung bezüglich des Gegenbeweises. Viele Klauseln in Mietverträgen, welche hier Einschränkungen vorsehen, sind oftmals unwirksam. So zum Beispiel eine Verpflichtung zur Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übernommenen Wohnung. Was der Vermieter von Ihnen verlangt, dürfte nur schwer durchsetzbar sein und Sie sollten hier (jedenfalls ohne detaillierte rechtliche Prüfung) nicht nachgeben und auch nichts unterschreiben, was Ihnen seitens des Vermieters vorgelegt wird.

Was die Küche angeht, kommt es darauf an, ob Sie die Küche mitgemietet oder vom Vormieter übernommen haben. Haben Sie die Küche lediglich übernommen, also "gekauft" und nicht vom Vermieter gemietet, spräche vieles dafür, dass Sie zur Entfernung der Küche verpflichtet sind. Auch hier wäre es sehr sinnvoll, sich die Vertrags- und Übergabedokumente anzusehen.

Wir gehen zielorientiert vor:

1. Ziel: Abbau der Küche, falls eine vertragliche Pflicht hierzu besteht.
2. Ziel: pünktliche Übergabe der Wohnung an den Vermieter unter Zeugen und schriftlicher Dokumentation.
3. Ziel: Falls erforderlich, Rückforderung der Kaution.
4. Ziel: Falls erforderlich, Abwehr von Ansprüchen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik Schulte


ANTWORT VON

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