Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich wird das bestehende Mietverhältnis durch den Verkauf der Wohnung nicht berührt (vgl. § 566 Abs. 1 BGB
– „Kauf bricht nicht Miete“). Der Mietvertrag geht vielmehr mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Dies gilt grundsätzlich auch für die vereinbarten Kündigungsfristen.
Zu beachten ist, dass Ihnen nach der Anzeige Ihres Vermieters über den Verkauf der Wohnung das Recht zusteht, die Wohnung selbst innerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen zum nächst möglichen Termin zu kündigen (vgl. § 566 Abs. 2 S. 2 BGB
).
Gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB
kann ein Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs ordentlich (d. h. unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen) kündigen. Dies setzt voraus, dass der Vermieter die Wohnung für sich, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist allerdings unzulässig, wenn dem Vermieter eine andere freie Wohnung zur Verfügung steht, durch die sein Bedarf gedeckt sein kann.
Gemäß § 568 Abs. 1 BGB
hat bei einem Mietvertrag über Wohnraum die Kündigung schriftlich zu erfolgen. Der Vermieter muss gemäß § 573 Abs. 3 S. 1 BGB
bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Gründe für sein berechtigtes Interesse in dem Kündigungsschreiben angeben. Hierzu gehört beispielsweise, dass die Personen angegeben werden müssen, für die die Wohnung benötigt wird. Ferner muss das Nutzungs- und Überlassungsinteresse des Vermieters dargelegt werden. Die Angabe „wegen Eigenbedarfs“ genügt nicht.
Dem Mieter steht im Falle der Kündigung des Vermieters ein Widerspruchsrecht gemäß § 574 Abs. 1 BGB
zu, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Nach § 539 Abs. 2 BGB
sind Sie im Falle Ihres Auszuges berechtigt, die Einbauküche mitzunehmen. Alternativ könnten Sie mit Ihrem Vermieter auch darüber verhandeln, ob er die Küche gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung übernehmen will und dann die Wohnung ggf. teilmöbliert weitervermietet.
Ist das Mietverhältnis gekündigt, ist es dem Vermieter gestattet, eventuellen Mietinteressenten schon vor Auszug des Mieters die Wohnung zu zeigen. Der Vermieter muss sich allerdings rechtzeitig für eine Besichtigung anmelden (im Normalfall mindestens 24 Stunden vorher).
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
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