. § 5 Besitzübergabe, Übergang von Nutzen, Lasten, Gefahr, Steuern und Kosten (1) Die Besitzübergabe erfolgt mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises nebst etwaiger Verzugszinsen. Damit gehen Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber über. (2) Der Käufer übernimmt: a)die Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, einschließlich Brand- und Elementarschadensversicherung oder einer dieser ähnlichen Versicherung, sowie die Zahlung der Hausgelder an den Verwalter ab Besitzübergabe. Hat der Veräußerer über den Zeit-punkt der Besitzübergabe hinaus derartige Steuern oder sonstigen Abgaben bezahlt, sind diese zwischen den Vertragsparteien auf den Besitzübergangszeitpunkt abzurechnen.