Die Verjährugn eines Schadensersatzanspruch gegen einen Lohnsteuerhilfeverein bestimmt sich nicht nach den allgemeinem gesetzlichen Vorschriften. Vielmehr gelten hier die Sondervorschriften der §§ 25, 68 Steuerberaqtungsgesetz, wonach die Verjährungsfrist drei Jahren beträgt und diese dreijähriger Verjährungsfrist mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs beginnt, d.h. mit der Begehung des Fehlers durch den LSt-Hilfeverein.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt war dies spätestens im Dezember 1998 der Fall, so daß ein möglicher Schadensersatzanspruch spätestens im Dezember 2001 verjährt wäre.
Diese Verjährungsfristen sind zwar letzte Woche vom Bundestag geändert worden (jetzt beginnen die Fristen erst mit Kenntnis oder Kennenmüssen vom Schaden), aber abgesehen davon, daß diese Gesetzesänderung noch nicht in Kraft getreten ist, ändert sich hierdurch auch nichts an solchen Fällen, in denen die Verjährung bereits eingetreten ist, wie dies bei Ihnen der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Nachfrage vom Fragesteller
15.11.2004 | 15:27
Dem aber entgegenstehend, letzte Sätze-Frist beginnt ab Kenntnis.
OLG: Verjährungsfrist auch bei Falschberatung von Steuerberater 5 U 557/04 vom 30.09.2004???
Koblenz (dpa/lrs) - Ein Steuerzahler kann seinen Steuerberater auch bei eindeutig falscher Beratung nicht mehr haftbar machen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren Haftungsklage gegen ihn erhebt. Das geht aus einem in der «Zeitschrift für Wirtschaftsrecht» veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Nach Auffassung der Richter ist diese Verjährungsfrist für eine Klage aus Gründen der Rechtssicherheit in jedem Fall einzuhalten (Az.: 5 U 557/04). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Haftungsklage eines Unternehmerehepaares gegen seinen Steuerberater ab. Die Kläger sahen sich im Zusammenhang mit einer Firmenzusammenlegung steuerlich falsch beraten. Denn wegen eines Formmangels war die Zusammenlegung unwirksam und hatte erhebliche Steuernachforderungen des Finanzamtes zur Folge. Diesen Betrag wollten sie nun vom Steuerberater ersetzt haben. Sie erhoben allerdings erst nach mehr als drei Jahren Klage.Das OLG winkte daher ab. Auch bei komplizierten steuerrechtlichen Fragen müsse die gesetzliche Verjährungsfrist beachtet werden. Der Lauf dieser Frist beginne, sobald den Mandanten die fehlerhafte Beratung bekannt sei. Auf den Erlass des Steuerbescheides komme es dabei nicht an.
Falschberatung sofort angeben
Ein Steuerberater kann nach einer eindeutigen Falschberatung nur innerhalb von drei Jahren haftbar gemacht werden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Die Frist beginnt, sobald die fehlerhafte Beratung vom Mandanten aufgedeckt wird, so die Richter.
( Az.: 5 U 557/04)
und Datevstadt:
Für Haftungsfälle wegen Falschberatungen durch einen Steuerberater gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt zu laufen, sobald der Mandant Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Beratung hat.
So entschied das OLG Koblenz in einem Urteil (Az. 5 U 557/04).
In dem Fall hatte ein Unternehmerehepaar sich von dem Steuerberater im Zusammenhang mit einer Firmenzusammenlegung beraten lassen. Auf Grund der Beratung hatten sie dann die entsprechenden geschäftlichen Dispositionen getroffen. Später stellte sich heraus, dass bei diesen Dispositionen ein Formfehler passiert war, der die Unwirksamkeit der Zusammenlegung zur Folge hatte. Diesen Formfehler hätte der Steuerberater kennen und vor ihm warnen müssen. Folge dieses Formfehlers war nun, dass das Finanzamt erhebliche Steuernachforderungen stellte. Die Kläger wollten nun den Steuerberater für diese Steuernachforderungen in die Haftung nehmen und erhoben Klage. Der Berater machte die Einrede der Verjährung geltend.
Mit Recht, wie nun das OLG feststellte.
Nach § 68 StBerG verjähren die Haftungsansprüche von Mandanten gegen den Steuerberater nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Haftungsanspruch entstanden ist. Maßgeblich dafür, wann die Uhr für die Verjährung zu ticken anfängt, ist der Zeitpunkt, ab dem dem Mandanten die Fehlerhaftigkeit der Beratung bekannt war. Dies gelte auch bei komplizierten steuerrechtlichen Fragen. Es komme dabei nicht darauf an, wann der entsprechende Steuerbescheid erlassen worden ist. Im vorliegenden Fall war Klägern die Tatsache, dass ein Fehler vorlag, sei mehr als drei Jahren vor Klageerhebung bekannt. Daher konnte sich der Berater erfolgreich auf Verjährung berufen.
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Quelle: DATEV eG
wenn trotzdem nein
sekundärer Anspruch §§ 280BGB welcher Art?-muss Klage bis 31.12.04??
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.11.2004 | 17:09
Nach § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz gegenüber seinem Steuerberater aus dem bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Schaden entstanden ist. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Der bekannt gegebene Steuerbescheid gibt dem Mandanten i. d. R. Anlass zu der Prüfung, ob der Steuernachteil auf einem Fehler seines Steuerberaters beruht.
Der Eintritt der Verjährung ist, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, unabhängig davon, ob der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden und der Pflichtwidrigkeit seines Steuerberaters erlangt hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von Ihnen zitierten Urteil des OLG Koblenz. Grundlage dieses von Ihnen zitierten Urteils ist eine andere Fallgestaltung, nämlich die Haftung aufgrund falscher Gestaltungsberatung (also eines Fehlers bei der Gestaltung eines steuerlich relevanten Lebenssachverhalts), und nicht, wie in Ihrem Fall, ein Fehler in der steuerlichen Behandlung eines bereits gegebenen Lebenssachverhalts.
Zu Ihrer Frage hinsichtlich eines sekundären Schadensersatzanspruchs:
Im Rahmen der sog. Sekundärhaftung eines Steuerberaters besteht eine Pflicht, den Mandanten auf die eigene Haftung und deren Verjährung hinzuweisen. Verletzt der Steuerberater diese Pflicht aus einem noch bestehenden Steuerberatungsvertrag schuldhaft vor Verjährung des Regressanspruchs, macht er sich wegen positiver Forderungsverletzung erneut schadensersatzpflichtig und darf sich deshalb nicht auf die Verjährung des Regressanspruchs berufen. Voraussetzung ist jedoch, so wiederum der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, ein ***begründeter Anlass zur Belehrung***, wobei diese dennoch unterblieben ist. Der Steuerberater muss also einen Hinweis darauf haben, dass er (möglicherweise) für einen Schaden des Mandanten verantwortlich ist.
Einen derartigen begründeten Anlaß, aufgrund dessen der Lohnsteuerhilfeverein verpflichtet gewewsen wäre, Sie auf den Regreßanspruch hinzuweisen, vermag ich in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht zu erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht