Sehr geehrte Expertin, sehr geehrter Experte, hier die Situation, auf die sich meine Frage bezieht: Meine Bekannte ist Mutter von zwei Kindern und seit etwas über drei Jahren geschieden. Im Scheidungsurteil wurde Folgendes entschieden bzw. geregelt. 1.Meine Bekannte erhält keinen (Ehegatten-)Unterhalt bzw. verzichtet darauf. 2.Der Vater der Kinder (der damals ein Einkommen von netto 1.600,-- € angegeben hat), verpflichtete sich zur Zahlung eines Kindesunterhalts von 170 % vom Regelbetrag je Kind, bezogen auf die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle. 3.Diese Verpflichtung wurde nicht abhängig gemacht von einer Änderung der Einkommensverhältnisse des Kindsvaters. 4.Das Kindergeld wird nicht anteilig angerechnet. 5.In der genannten gerichtlichen Vereinbarung ist nicht festgehalten, dass sich an der Höhe der Zahlungen etwas ändern soll, wenn sich die Lebensumstände der Kinder oder der Mutter ändern sollten. 6.Diese Verpflichtung unterliegt nicht einer besonderen zeitlichen Befristung, sondern den allgemeinen Regelungen bezüglich des Alters der Kinder. ... Er hat darüber hinaus seine Absicht kundgetan, nur noch den sich unter zugrunde Legung seines Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrag unter Abzug des anteiligen Kindergeldes zahlen zu wollen, also weniger als die Hälfte seiner bisherigen Zahlungen.