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Unterhalt: Wie lange muss ich noch für meinen Sohn bezahlen?

| 12. August 2007 15:42 |
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Familienrecht


Beantwortet von


17:45

Hallo, ich bin geschieden und mein Sohn zog auf eigenes Verlangen vor 7 Jahren zu seinem Vater. Nach zwei Jahren wurde er von ihm jedoch kurzerhand in ein Heim abgeschoben. Die Kosten dafür wurden von uns beiden Elternteilen getragen. Nun wird mein Sohn im Augsut 18 Jahre alt, hat eine Lehrstelle und erhält vom Heim sogenannten Erziehungsbeistand. Das Heim hat mich nun aufgefordert, die Zahlung direkt an meinen Sohn zu leisten. Nun meine Frage: Wie lange muss ich noch für meinen Sohn bezahlen der ansonsten ja nichts von mir wissen will und wieviel steht im eigenlich zu? Und kann er ein vorzeitiges Auszahlen seines Erbes verlangen? Ich meine nichts für ungut, aber ich habe noch eine Tochter die nun studieren will und ebenfalls einiges an Geld braucht.

Besten Dank im Voraus.

12. August 2007 | 16:16

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

1.)
Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihrem Kind nur EINE Ausbildung zu finanzieren, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, sodass Sie noch bis zum Ende der Lehre zur Zahlung verpflichtet sind.
Für Ihren 18-jährigen Sohn ergibt sich der Bedarf aus der seit dem 01.07.2007 geltenden Düsseldorfer Tabelle (vgl. http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=17FA5837BBCF4D94B5913C3517768466&toc=heibo.11101#01072007). Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses Bedarfswertes ist somit Ihr Nettoeinkommen.
Von dem so aus der Tabelle abgeleiteten Bedarfswert ist das Kindergeld (154,00 €) und das eigene Einkommen (Ausbildungsvergütung abzüglich 90,00 € für berufsbedingte Mehraufwendungen) abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist der Betrag, der Ihrem Sohn zusteht.


2.)
Zu Lebzeiten bestehen KEINE Ansprüche auf vorzeitige Auszahlung des Erbes, sodass Ihr Sohn diesen Anspruch auch nicht mit Erfolg geltend machen kann.
Erst nach dem Tod können Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche gegenüber dem/den Erben geltend gemacht werden.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2007 | 16:51

Hallo Herr Schweizer, besten Dank erstmals für Ihre Antwort. Gestatten Sie mir bitte ien kurze Nachfrage:
Laut Düssledorfer Tabelle (gehen wir einmal von 3000,00 Euro Netteinkommen aus) müssste ich also 530,00 Euro bezahlen. Muss mein geschiedener Ehemann ebenfalls bezahlen oder wird das Einkommen von den jeweiligem Elternteil extra angenommen?

Besten Dank


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2007 | 17:45

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Ihr geschiedener Ehemann muss sich ebenfalls an der Unterhaltspflicht beteiligen, denn BEIDE Elternteile sind gegenüber volljährigen Kindern anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Barunterhalt verpflichtet.
Deshalb sind beide Nettoeinkommen zusammenzurechnen und nicht extra zu nehmen.

Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

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