Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1.)
Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihrem Kind nur EINE Ausbildung zu finanzieren, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, sodass Sie noch bis zum Ende der Lehre zur Zahlung verpflichtet sind.
Für Ihren 18-jährigen Sohn ergibt sich der Bedarf aus der seit dem 01.07.2007 geltenden Düsseldorfer Tabelle (vgl. http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=17FA5837BBCF4D94B5913C3517768466&toc=heibo.11101#01072007). Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses Bedarfswertes ist somit Ihr Nettoeinkommen.
Von dem so aus der Tabelle abgeleiteten Bedarfswert ist das Kindergeld (154,00 €) und das eigene Einkommen (Ausbildungsvergütung abzüglich 90,00 € für berufsbedingte Mehraufwendungen) abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist der Betrag, der Ihrem Sohn zusteht.
2.)
Zu Lebzeiten bestehen KEINE Ansprüche auf vorzeitige Auszahlung des Erbes, sodass Ihr Sohn diesen Anspruch auch nicht mit Erfolg geltend machen kann.
Erst nach dem Tod können Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche gegenüber dem/den Erben geltend gemacht werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:
Hallo Herr Schweizer, besten Dank erstmals für Ihre Antwort. Gestatten Sie mir bitte ien kurze Nachfrage:
Laut Düssledorfer Tabelle (gehen wir einmal von 3000,00 Euro Netteinkommen aus) müssste ich also 530,00 Euro bezahlen. Muss mein geschiedener Ehemann ebenfalls bezahlen oder wird das Einkommen von den jeweiligem Elternteil extra angenommen?
Besten Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Ihr geschiedener Ehemann muss sich ebenfalls an der Unterhaltspflicht beteiligen, denn BEIDE Elternteile sind gegenüber volljährigen Kindern anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Barunterhalt verpflichtet.
Deshalb sind beide Nettoeinkommen zusammenzurechnen und nicht extra zu nehmen.
Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer