Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Welche Folgen ergeben sich für meine Frau im Fall einer Trennung / Scheidung für sie durch das beschriebene Verhalten?
Im Falle der Geltendmachung von Unterhalt könnte in Ihrem konkreten Fall eine Verwirkung entstanden sein §1579 BGB
- hier Nr. 6.
Sie müssten dies jedoch beweisen und beweisen, dass Sie Ihre Frau nachhaltig zur Aufnahme einer Tätigkeit und Teilnahme am Familienunterhalt aufgefordert haben (also schriftliche Aufforderung mit konkreter Forderung und Fristsetzung). Wenn Sie also z.B. sich beschwert haben (auch schriftlich), aber das dann doch akzeptiert haben, dann kann dies ihr nicht negativ ausgelegt werden.
Ihre Frau ist zur Unterstützung des Familienunterhaltes verpflichtet gem. §1360 BGB
, ABER, daraus ergibt sich auch ganz deutlich, dass dieser Beitrag durch Haushaltstätigkeiten erfüllt wäre. Hier bräuchten Sie wieder Beweise, dass Ihre Frau das nicht tut - also quasi gar nichts tut: Geld oder Haushalt.
§ 1360 BGB
: Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Die Ausnahmetatbestände sind in §1579 BGB
normiert:
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
2. Wie lange muss ich das dokumentieren?
Die Zeit ist hier nicht so entscheidend, sondern wie konkret Sie dies beweisen können, ab wann die Aufforderung war. Aber je länger je besser natürlich, bestenfalls die ganze Ehe lang.
Also zu Frage 3: wie der Dokumentation: Am besten schriftlich (s.o.), auch ggf. per Zeugen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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