Sehr geehrte Ratsuchender,
die Beantwortung der Frage nach dem Unterhalt für Ihre getrenntlebende Ehefrau lässt sich so pauschal nicht beantworten.
Dazu wäre es erforderlich, auch Ihre Einkünfte zu kennen. Bei einem Unterhalt in Höhe von 1.100,00 EUR müssen Sie schon über ein entsprechend hohes Einkommen verfügen, damit ein solch hoher Anspruch gerechtfertigt ist.
Dabei ist zu bemerken, dass der Kindesunterhalt für das eheliche Kind noch vor dem Unterhalt der getrenntlebenden Ehefrau zu berücksichtigen ist.
Nach der pauschalen Beurteilung erscheint mir der Unterhalt für die Ehefrau sehr hoch. Dieses gilt umsomehr, als ich der Auffassung bin, dass bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes ein sogenannter Wohnvorteil zu berücksichtigen gewesen wäre. Dieser kann sich aus der Tatsache ergeben, dass Ihre Frau mit dem Kind in dem Haus, das auch in ihrem Miteigentum steht, wohnt.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn die monatlichen Belastungen sehr hoch sind. Das müsste gesondert geprüft werden.
Die Gesetzänderung kann durchaus zu Ihren Gunsten sein. Der nun enthaltene Grundgedanke der Eigenverantwortung wird voraussichtlich mehr an Gewicht gewinnen, da nun ausdrücklich verankert. Danach soll die Lebensstandgarantie im Sinne des Teilhabegedankens aufgehoben werden und der Anspruch wird reduziert auf die durch die Ehe eingetrenen Nachteile.
In Anbetracht der Tatsache, dass Ihre Frau selber über Einkommen in Höhe von 2.300,00 EUR verfügt, könnte es zumindest zweifelhaft sein, ob noch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht.
Ohne genaue Kenntnis der beiderseitigen Einkünfte - also auch Ihrer Einkünfte - ist eine genauere Einschätzung leider nicht möglich.
Wenn Sie die Vermögensteilung vor der Scheidung möchten, muss zunächst überlegt werden, wie mit dem Haus verfahren werden soll.
Es könnte zum Beispiel daran gedacht werden, dass Ihre Frau das Haus allein übernimmt und Ihnen im Gegenzug der Ausgleich über die LV zukommt. Auch der Hausrat sollte dann in eine solche Vereinbarung mit einfließen.
Bei der Übertragung des Miteigentumsanteils auf den einen oder anderen Ehegatten muss aber auch mit dem finanzierenden Bankinstitut eine Regelung über die Haftentlassung bei gemeinsamer Schulderverpflichtung getroffen werden. Das sollte auch schon im Vorfeld geklärt werden.
Natürlich kann auch der Verkauf des Hauses angestrebt werden. Die nach Veräußerung vorhanden Vermögenswerte könnten dann unter Verzicht auf den Zugewinnausgleich geteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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