Sehr geehrter Ratsuchender,
Eine genaue und verbindliche Auskunft lässt sich nur anhand des Wortlauts des Unterhaltstitels und der begleitenden Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer persönlichen Beratung geben. Folgende erste rechtliche Orientierung ist jedoch möglich:
Der Vater wird eine Herabsetzung des Unterhalts kaum mit der Begründung erreichen können, er sei etwa nicht in dem Maße leistungsfähig (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1603.html" target="_blank">1603</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>), wie es die Zahlungspflicht in dem gerichtlichen Vergleich vorsieht.
Denn in der Regel wird in dem gerichtlichen Protokoll vermerkt sein, welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei dem Abschluss des Vergleichs angenommen wurden, und dennoch wurde ein höherer Unterhalt vereinbart als nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet wäre. Daran muss sich der Vater festhalten lassen. Aber auch ohne Vermerk ist schon die Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Indiz dafür, dass die Zahlungspflicht der Höhe nach nicht oder nicht alleine vom Einkommen abhängen soll.
Jedenfalls hat sich nach Ihren Angaben insofern aber auch keine wesentliche Veränderung im Sinne des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/__323.html" target="_blank">323</a> Abs. 1 Satz 1<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html" target="_blank">ZPO</a> ergeben, die eine Neufestsetzung durch das den Vergleich beurkundende Familiengericht rechtfertigen kann.
Ebenso wenig wird wohl der Einwand durchgreifen, dass die Ehefrau eine neue Beziehung unterhält. Denn dies hat in aller Regel allenfalls Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt, die Kinder behalten Ihren Unterhaltsanspruch grundsätzlich in voller Höhe, auch wenn sich die Lebensumstände der Mutter geändert haben.
Der Vater muss in jedem Fall Abänderungsklage erheben, um eine Herabsetzung überhaupt verlangen zu können.
Keinesfalls kann er einfach eigenmächtig die Zahlungen kürzen, da ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt.
Eine Abänderung ist dann nur mit Wirkung des Monatsanfangs möglich, in dem die Klage erhoben wird, und nicht rückwirkend.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Geyer,
zunächst herzlichen Dank für die prompte und ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Ergänzend bitte ich noch um Auskunft darüber, in wie weit der zum Unterhalt verpflichtete auch Vermögensgegenstände, beispielsweise seinen Sportwagen eines bekannten schwäbischen Herstellers, heranziehen bzw. verwerten muss, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
Vielen dank im Voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Verwertung von Vermögen wird dann zur Pflicht, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt zu gewährleisten, was hier nicht der Fall ist.
Allerdings muss der Vater im vorliegenden Fall gegebenenfalls auf sein Vermögen zurückgreifen, um den festgesetzten Unterhalt in der vollen Höhe zahlen zu können, so dass er im Ergebnis genauso gezwungen ist, Teile davon zu verwerten.
Er ist aber nicht verpflichtet, einen bestimmten Vermögensgegenstand einzusetzen, bzw. erst im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durch Pfändung. Außerdem muss er den Vermögensstamm nur dann angreifen, wenn vorhandene Vermögenserträge nicht ausreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt