" Bzgl. der "Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung" wurde unter §6 nachfolgende Vereinbarung getroffen: "6.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag mit Gegenforderungen aufzurechnen, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Mietminderung geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung, das Zurückbehaltungsrecht oder das Mietminderungsrecht ist nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 6.2 Das Klagerecht des Mieters zur Geltendmachung von Gegenansprüchen und Mietminderungsansprüchen bleibt hiervon unberührt. 6.3 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit anderen als Ersatzforderung wegen Mängel der Mietsache (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/538.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 538 BGB: Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch">§ 538 BGB</a>) ist ausgeschlossen.