Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Die Kündigungsfrist haben Sie korrekt berechnet. Danach gilt die Kündigung der Mieterin Ende Mai als Erklärung zum dritten Werktag im Juni und endet das Mietverhältnis am 31.08.2006, § 564 S. 1, 2 BGB
. Die Miete muss daher auch für den Monat August gezahlt werden.
2. Aufgrund der Formulierung „im Allgemeinen“ hat der Mieter noch genug Beurteilungsspielraum, um abzuschätzen, ob bestimmte Teile der Wohnung renovierungsbedürftig sind oder nicht. Somit liegt hier kein starrer Fristenplan vor, der Mieter hat die Schönheitsreparaturen durchzuführen, sofern sie notwendig sein sollten. Nach Ihrer Schilderung wurden in letzter Zeit keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Demnach wird die Tochter als Erbin für die Reparaturen einzustehen haben. Sie können die Arbeiten auch durchführen lassen, wenn sich die Tochter weigert und müssen dann notfalls die Kosten bei der Tochter als Erbin eintreiben.
3. Ihr Mietvertrag enthält auch keine unwirksame Endrenovierungsklausel.
Die Tochter tritt – sofern sie Erbin ist – in den Mietvertrag ein und muss dann auch die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen. Da hier wirksam die Schönheitsreparaturen auf die Mieterin abgewälzt wurden, muss die Tochter die notwendigen Maßnahmen vornehmen. Ihr bleibt das Recht, nachzuweisen, dass bestimmte Arbeiten noch nicht notwendig waren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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Diese Antwort ist vom 22.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.08.2006
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12:18
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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