Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Zu Ihrem Sachverhalt, bei dem es einige Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten zu geben scheint.
1. Im Grundsatz haften Sie als Gesellschafter einer GmbH gar nicht mit Ihrem privaten Vermögen. U.U. würde eventuell eine Haftung für den Geschäftsführer aus einer sog. Durchgriffshaftung entstehen können, soweit hierfür die Voraussetzungen gegeben sind.
2. Der Grundschuldbrief ist im Gegensatz zur eingetragenen (Buch)-Grundschuld die verbriefte Form. Vorteil dieser ist die einfache Übertragbarkeit der verbrieften Schuld.
Nicht ganz klar ist die von Ihnen geäußerte Möglichkeit der sofortigen Vollstreckung in das private Vermögen.
Wie der Name dieses Anspruchssicherungsmittels schon sagt, haften nicht Sie persönlich mit Ihrem gesamten privaten Vermögen, sondern nur das Grundstück.
So denn Ihre Frau nur Gesellschafter der GmbH war, besteht hinsichtlich des Inanspruchgenommenwerdens keine Gefahr aus den verbrieften Grundschulden oder Verbindlichkeiten der GmbH, soweit Ihre Frau für deren Verbindlichkeiten keine Bürgschaft eingegangen ist.
Zur Gültigkeit der Briefe nach der Zwangsversteigerung möchte ich anmerken, dass soweit diese hinter der Sicherung der Sparkasse zurückstanden (wie Sie darlegten) und die nachrangigen Gläubiger aus dem Erlös der ZV nicht bedient werden konnten, gehen diese Gläubiger leider leer aus. Ihnen verbleibt nur der ungesicherte Forderungsanspruch gegen den Schuldner, hier die GmbH, die angesichts der Insolvenz nicht zahlungsfähig ist bzw. bereits nicht mehr existent ist. Ansprüche gegen nicht in die Geschäfte der Gesellschaft involvierte Gesellschafter scheiden grundsätzlich aus und soweit sich der Gesellschafter nichts zu Schulden hat kommen lassen ist auch hier ein weitergehender Anspruch nicht gegeben.
Ich hoffe Ihnen ein wenig die Angst habe nehmen zu können und wünsche Ihrer Frau baldige Genesung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
21.03.2013 | 20:02
Sehr geehrter Herr Ra Wehle,
danke für Ihre Antwort. Vielleicht habe ich den SV nicht konkret genug dargestellt. Man hat von mir und meiner Ehefrau auch immmer im Kreditvertrag die private Haftung/Bürgschaft für Verbindlichkeiten (Darlehen) verlangt, die man der GmbH ausgereicht hat. So ist das ja oft im heutigen Wirtschaftsleben.
Als weitere Sicherheit dienten nachrangige Eintragungen von Sicherungsgrundschulden auf unseren privates Haus ins Grundbuch. Die Grundschulden wurden zugestellt. Das Haus wurde vom erstrangigen Gläubiger versteigert. Die nachrangigen Gläubiger, um die es hier geht gingen leer aus.
In den Dokumenten/Grundschuldenpapieren heisst es ja, dass die Gläubiger jederzeit in das gesamte private Vermögen vollstrecken können - also quasi auch noch in 20 Jahren damit kommen und meine Frau pfänden könnnen.
Deshalb meine zwei Kernfragen:
1. Ist eine Vollstreckung gegen meine Ehefrau aus den Sicherungsgrundschulden noch möglich oder sind diese mit der ZV untergegangen?
2. Sind die Forderungen gegen meine Frau (Rückzahlung der Darlehen) inzwischen verjährt? Die Forderungen sind Teil meines privaten Insolvenzverfahrens und auch Teil des Insolvenzverfahren des GmbH.
Danke für Ihre Hilfe.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22.03.2013 | 10:34
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich auch Ihre Nachfragen.
Zu 1.) Das Sicherungsmittel der Forderung selbst ist mit der Durchführung der ZV wertlos für den Sicherungsnehmer geworden. Doch die Forderung an sich und die Bürgschaft bestehen darüber hinaus fort.
Zu 2.) Das kann hier aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben nicht eindeutig beantwortet werden. Sie sprechen zwar von der Zustellung von etwas vor ca. 5 Jahren, aber bei der Frage der Verjährung ist es erheblich welcher Anspruch besteht, wann dieser entstanden ist und auf welcher Grundlage (Rechtsgrund) dieser beruht.
Mit der Verjährung erlischt der Anspruch aus der Forderung selbst nicht, sondern es wird nur der Forderungsinhaber an dessen Durchsetzung gehindert.
Nach § 195 BGB
beträgt die regelmäßige Verjährung 3 Jahre. Die Verjährungsfrist würde in solchen Fällen mit dem Ablauf des Jahres beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist.
Soweit die Forderung bereits rechtskräftig durch Urteil oder vergleichbares (§197 BGB
) festgestellt ist, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Diese beginnt mit der Entstehung des Anspruches.
Soweit die Forderung verjährt ist, kann sich auch regelmäßig der Bürge auf die Verjährung berufen. Die Sicherung der Bürgschaft ist abhängig von dem Bestehen der gesicherten Forderung, sie ist akzessorisch. In der Regel stehen dem Bürgen die gleichen Rechte zu wie sie dem Schuldner zuständen. Soweit es sich nicht um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt, hat der Bürger gegen den Gläubiger das Recht der Einrede der Vorausklage gegen den eigentlichen Schuldner.
Ich wage einmal eine Vermutung, dass der Anspruch aus der Bürgschaft gegen Ihre Frau bereits verjährt ist, soweit kein rechtskräftiges Urteil gegen sie besteht.
Ich hoffe Ihnen ggf. doch mit meinen Ausführungen ein wenig weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen