Die Mieterin behauptet, sie müsse nicht renovieren- Die entsprechenden Bestimmungen im Mietvertrag (v. 28.11.1985) lauten: §9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume (1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandelnund von Ungeziefer freizuhalten. (2) Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen, sowie Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse,Öfen, Herde, Heizunge- und Kochgeräte, Heizkörperventile, Boiler, Kühlschränke und dergleichen in gebrauchfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glas- scheiben zu ersetzen. (3) Schäden in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für instandsetzungen, die vorgenommen werden, ohne vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben. (4) Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm von oder von zu seinem Haushalt gehörigen Personen oder von Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw. schuldhaft verusacht erden. (5) Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, daß schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.