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Nebenkostennachzahlung, Mietbescheinigung, Mietvertrag, Nebenkostenpauschale

| 18. Dezember 2022 07:29 |
Preis: 75,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Folgender Sachverhalt

Ich habe zum 31.12.2021 den vollständigen Zahlungsbetrag einer Eigentumswohnung (vermietet) in München überwiesen und damit eine Wohnung und einen Mietvertrag erworben. Den Mietvertrag vom 30.01.2005 habe ich vom alten Besitzer so übernommen. Abgemacht im Mietvertrag ist neben der Kaltmiete von 600 Euro unter Paragraph 7 das eine Nebenkostenvorauszahlung von der Mieterin zu 300 Euro zu machen ist. Mit Schreiben vom 30.11.2008, 22.04.2011, 02.05.2014 wurden die Nebenkostenvorauszahlungen auf 450 Euro erhöht. Die Kaltmiete blieb unverändert.

Die Mieterin, welche ich der Gastronomie als Filialleiterin arbeitet, erhielt 2020, 2021 Sozialleistungen und brauchte von mir für 2020 und 2021 eine Mietbescheinigung. In der Mietbescheinigung, welches ein Standartformular ist, war "Mietpauschale" eingetragen. Ich stellte beide Bescheinigungen für 2020 und 2021 aus und übergab sie unterschrieben am 20.04.2022 ihr. Als Betrag für die "Nebenkostenpauschale" war 450 Euro eingetragen. Sie reichte die Mietbescheinigung für 2020 bei der Kindergeldkasse und beim Wohngeldamt ein. Für 2021 ging das Papier an die Arge.

Im Sommer 2022 erhielt ich von der Hausverwaltung ein Horrorschreiben bezüglich 2021. Wegen der Inflation usw. sind die Nebenkosten von 490 Euro auf 990 Euro erhöht worden. Ich schrieb der Mieterin am 30.09.2022 eine Mieterhöhung um 5% (Kaltmiete) und schrieb fälschlicherweise 990 Euro Nebenkostenpauschale per 01.01.2023. Ferner bat ich Sie im gleichen Schreiben um Nachzahlung für das Jahr 2021 von 6000 Euro für die Nebenkosten. Auf Rückfrage der Mieterin stellte ich der Mieterin für 2022 eine weitere Mietbescheinigung aus mit dem Eintrag "Mietpauschale" und dem erhöhten Nebenkostenbetrag (Wieder Mietkostenpauschale).
Jetzt im Oktober 2022 mussten wir Hauseigentümer nach einer ausserordentlichen Sitzung wegen dem Erdgasproblem das Hausgeld von 990 Euro auf 1300 Euro pro Monat per 01.01.2023 erhöhen. Ferner wurde schon von der Verwaltung angekündigt, dass für das Jahr 2022 wohl Nachzahlungen von etwa 8000-9000 Euro auf mich zukommen werden

Die Mieterin übersendete mir ein Schreiben von der Arge datiert 01.12.2022, dass man ihr (der Mieterin) die 6000 Euro für die Nebenkostenforderung 2021 nicht überweisen werde, da eine Pauschale von 450 Euro von mir ihr bescheinigt wurde und abgemacht ist. Die Mieterin kündigte mir an, mir nicht die 6000 Euro zu überweisen, da es sich um eine Pauschale handelt und sie als Arge-Empfängerin schlicht die 6000 Euro nicht auftreiben könne. Das ist glaubhaft, ist ihr Betrieb damals ja in die Zahlungsunfähigkeit gerutscht und erhält sie ja zu ihrem 50% Teilzeitjob ja Harz 4 Leistungen.


Frage 1: Ist das so richtig? Muss sie mir nicht die 6000 Euro überweisen? und unser Vertrag vom 30.01.2005 gilt nicht mehr? , mal ganz unbelassen bezüglich ihrem Harz 4 Bezug der Mieterin.
Im von mir gekauften Mietvertrag vom 30.01.2005 steht ganze eindeutig Nebenkostenvorauszahlung. Ich bin kein Jurist und habe noch nie eine Mietwohnung besessen. Ich habe rein wegen dem Download des Vordrucks und mein Nichtwissen "Nebenkostenpauschale" angekreuzt.

Frage 2: Habe ich mit dem Schreiben vom 30.09.2022 (Zustellung 07.10.2022) bezüglich der Mietänderung der Kaltmiete um 5% erhöht und forderte "990 Euro Nebenkostenpauschale zum 01.01.2023" etwas verschlimmert?
Das mit der Nebenkostenpauschale habe ich falsch von der Mietbescheinigung übernommen, im Unklaren was der Unterschied zwischen Nebenkostenpauschale und Nebenkostenvaurauszahlung ist.

Frage 3:
Ich habe jetzt einen Termin mit der Mieterin vereinbar um die Probleme zu besprechen. Auf der einen Seite möchte ich nicht die Mieterin verlieren, da sie stets pünktlich die Miete zahlte und ihren Wunsch verstehe die 6000 Euro von der Arge bezahlt zu bekommen (dort lebt sie mit ihren 3 Kindern alleinerziehend). Auf der anderen Seite kann ich unmöglich ihr Leben subventionierten. Gerade in Anbetracht der ganzen Verwerfungen die für 2022 und 2023 noch auf mich zukommen.
Was soll ich mit dem Schreiben vom 30.09.2022 machen? Ein neuen Schreiben aufsetzen? und die ganzen "Falschbescheinigungen" durch korrigierte Bescheinigungen ersetzen?










18. Dezember 2022 | 10:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

1.Zunächst gilt zwischen Ihnen und Ihrer Mieterin die vertragliche Vereinbarung, nach der Vorauszahlungen geschuldet sind. Dementsprechend haben Sie gegenüber der Mieterin einen Anspruch auf Ausgleich der angefallenen Betriebskostenabrechnungen.

Aber: Davon ausgehend, dass Abrechnungsjahr auch bei Ihnen das Kalenderjahr ist, muss der Mieterin bis zum 31.12.2022 eine wirksame Betriebskostenabrechnung vorliegen. Wenn dies nicht erfolgt bzw. bereits erfolgt ist, sind Sie mit Nachforderungen regelmäßig ausgeschlossen! Ich mache mir noch bei Ihren Schilderungen und der von Ihnen selbst eingeräumten Unerfahrenheit etwas Sorgen…

Rückwirkend eine Erhöhung der Vorauszahlung können Sie nicht verlangen. Für 2021 können Sie eben nur den sich aus Ihrer (oder Ihres Voreigentümers) ergebenden Nachzahlungsbetrag verlangen.

Für die Zukunft können Sie die Vorauszahlungen verlangen, die die zu erwartenden Betriebskosten abdecken, sollten die extreme Erhöhung aber möglichst gut schriftlich begründen.

Das weitere Problem ist nun die falsch ausgefüllte Mietbescheinigung. Hier handelt es sich ja recht offensichtlich um einen Fehler, was auch das Jobcenter/Wohngeldstelle etc. Ohne Weiteres erkennen dürfte: Regelmäßig ist beim Antrag auch der Mietvertrag vorzulegen, so dass ich davon ausgehe, dass die entsprechenden Stellen diesen haben. Und ich gehe davon aus, dass die Mieterin die Leistungen auch bei korrekt ausgefüllter Mietbescheinigung erhalten hätte, so dass sich hier am Ende der Fehler in der Bewilligung nicht ausgewirkt hat.

Ich sehe daher gute Aussichten, dass das Amt hier zahlen muss. Allerdings betrifft dies rechtlich eben nur das Verhältnis mit Ihrer Mieterin, so dass diese sich hier kümmern und gegen einen ablehnende Bescheid Widerspruch einlegen und notfalls sogar klagen muss.

Ein entscheidendes und wichtiges Argument ist noch Folgendes: Wenn ich es richtig verstehe, ist der wesentliche Kostentreiber der Erdgaspreis. Für die Heizkosten gilt aber, dass eine Pauschalvereinbarung abgesehen von wenigen Ausnahmen unzulässig ist. Heizkosten sind zwingend nach der Heizkostenverordnung abzurechnen (d.h. anteilig nach Verbrauch und Wohnfläche), vgl. § 2 HeizKV:

Zitat:
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.


Das sollte auch den Ämtern bekannt sein…

2.Besser haben Sie es natürlich nicht unbedingt gemacht, aber Sie können ja klarstellen, dass für Sie das Wort Pauschale im Sinne von "pauschalen Vorauszahlungsbeträgen" verstanden wurde. Zukünftig sollten Sie das Wort Pauschale im Zusammenhang mit Ihrem Mietverhältnis als Ihrem Wortschatz streichen.
Bei der begehrten Mieterhöhung haben Sie hoffentlich die Vorschriften der §§ 558 BGB beachtet und eine Zustimmung gefordert und die Erhöhung anhand des Mietspiegels etc. hinreichend begründet.

3.Tatsächlich würde ich das Schreiben ggf. noch einmal korrigieren. Eine Anhebung sollte aufgrund der Feststellungen im Protokoll ja auch direkt auf 1.300 € erfolgen. Grundsätzlich würde ich Ihnen auch empfehlen, entsprechende Schreiben auf Ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen, bevor diese dann bei den Ämtern eingereicht werden. Besprechen Sie mit der Mieterin, dass Sie auf Ihre Mitwirkung angewiesen sind, wenn es dauerhaft mit dem Mietverhältnis funktionieren soll. Ihre Mieterin muss den Behörden Dampf machen, damit diese von den Pauschalen herunterkommen, dies notfalls durch Widerspruch und Klage.

Ihre Aufgabe ist es allerdings, korrekte Forderungen geltend zu machen und ggf. auch schriftlich zu erläutern, was hier bei der Mietbescheinigung schief gegangen ist.
Auf jeden Fall sollte sichergestellt sein, dass die Mieterin bis Endes des Jahres eine formell und materiell wirksame Abrechnung erhält, wenn sie diese nicht nicht hat (eine Kopie der eigenen Hausgeldabrechnung o.ä. reicht in der Regel nicht!), da sonst für 2021 nichts mehr nachgefordert werden kann, vgl. § 556 BGB:

Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Ich hoffe, dass das ggf. längst passiert ist und es sich bei der Nachforderung von 6.000€ um die notwendige Abrechnung und nicht um die rückwirkende Nachforderung von Vorauszahlungen o.ä. handelt. Im letzteren Fall bleibt nur noch wenig Zeit, das zu korrigieren. Wenn bis zum 31.12. keine wirksame Abrechnung vorliegt, dürfte der Anspruch auf die 6.000 € ausgeschlossen sein. In dem Fall sollten Sie sich ggf. Hilfe suchen, um es tatsächlich noch wirksam hinzubekommen

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei den Verhandlungen mit der Mieterin und den Ämtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Bewertung des Fragestellers 18. Dezember 2022 | 19:38

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