Sehr geehrter Ratsuchender,
nach der erstgenannten BGH-Entscheidung haben viele Mieter nun gemeint, um eine Renovierung herum zu kommen. Diese "Flut" hat auch der BGH gesehen, und die Entscheidung ein Einzelfällen wieder eingeschränkt (BGH 20.10.2004 - VII ZR 378/03; lesenswert!).
Nach dieser Entscheidung muss man schon Zweifel haben, ob in Ihrem Vertrag überhaupt eine "starre" Fristenregelung enthalten ist, zumal diese Klausel den Passus "WENN ERFORDERLICH" enthält. Nun kann man natürlich herrlich darüber streiten, ob durch den weiteren Zusatz "MINDESTENS ABER" doch eine Fristenregelung vereinbart worden ist, wofür viel spricht. Nur ganz so einfach die Unzulässigkeit dieser Klausel zu unterstellen, ist es nicht.
Neben den laufenden Schönheitsreparaturen ist der Zustand bei Auszug vereinbart worden ist, was zunächst zulässig wäre, wobei es aber wesentlich darauf ankommt, ob Ziffer 4c im Vertrag individuell oder klauselmäßig vereinbart worden ist.
Probleme habe ich mit dem Wort "anteilig", da hier überhaupt nicht ersichtlich ist, welcher Anteil denn nun vom Mieter zu tragen wäre.
Eine solche zusätzliche Quotenklausel ist aber mE. unzulässig mit der Folge, dass dann auch die Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen unwirksam ist (AG München WM 97, 367), da nach der Regelung, so wie Sie sie vortragen, Sie sogar zahlen müssten, wenn die letzte Renovierung weniger als ein Jahr zurück liegt. Das ist nach AG München unzulässig.
Sie sollten daher den Mietvertrag zur weiteren Prüfung vorlegen; faxen Sie ihn mir doch einmal zu, damit ich dann mit der Nachfragefunktion dazu Stellung nehmen kann.
Derzeit käme ich - vorbehaltlich der Üverprufung des Vertrages- zu dem Ergebnis, dass diese Klausel Sie unangemessen benachteiligen würde (AG München) und Sie nicht renovieren müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie vorgeschlagen habe ich Ihnen den Mietvertrag zugefaxt, um Sie um eine weitere Überprüfung zu bitten.
Vielen Dank im Voraus!
Sie sind nun doppelt auf der sicheren Seite, nachdem ich den Vertrag einsehen konnte.
Teilen Sie der Vermieterin mit, dass Sie nach der BGH-Rechtsprechung keine Schönheitsreparaturen zu leisten haben und dann auch die anteilige Haftung für unterlassene Schönheitsreparaturen entfällt.
Teilen Sie weiter mit, dass die Endrenovierung nicht geschuldet wird, da diese Klausel (es handelt sich nicht um eine Individualvereinbarung) Sie unangemessen benachteiligt. Denn Sie müssten nach dieser (unzulässigen) Klausel tatsächlich nochmals renovieren, wenn weniger als ein Jahr vergangen ist.
Dazu können Sie auf meine Antwort und die aufgeführte Rechtsprechung verweisen.