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Wohnungs-Nebenkostenabrechnung Abwasser

| 4. Januar 2016 13:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:56

Folgende Belege stehen für die Abrechnung 2014 zur Verfügung:

Verbrauchte Wassermenge 2014: 400 m³
Gebührenbescheid für Abwasser 2014: 200 m³ (verbrauchte Wassermenge 2012).

Bis zum 31.12.2015 steht kein Gebührenbescheid über die verbrauchte Wassermenge 2014 zur Verfügung.

Da bis 2014 die Wohnungen gleich belegt waren, war die Umlage der Kosten nach Personen auf Grund der Gebührenbescheide des laufenden Jahres unproblematisch.
Da 2014 mehr Personen die Wohnungen belegt haben, führt die Abrechnung jedoch für 2014 zu großen Abweichungen zum tatsächlichen Verbrauch.

Abrechnung 2014 wie bisher:
Abwasser: verbrauchte Menge laut Gebührenbescheid 200m³ * Gebührensatz laut Gebührenbescheid 2014

NEU:
Ich würde die Abrechnung 2014 (und in Zukunft) nun gerne wie folgt vornehmen:
Abwasser: Verbrauchte Wassermenge 2014(Abrechnungsjahr) 400 m³ * Gebührensatz laut Gebührenbescheid 2014

Die Differenz zum bezahlten Betrag laut Gebührenbescheid würde ich abgrenzen.

Da im Jahr 2016 die komplette Abwassermenge auf 2 Personen statt wie 2014 auf 6 Personen umgelegt werden muss, würden die beiden Personen bei alter Abrechnungsart bei einem Verbrauch von ca. 100 m³ für 400 m³ Abwasserkosten bezahlen müssen.

? Wäre die alte Abrechnungsart dann noch rechtens ?

? Kann ich die Abrechnung 2014 wie gewünscht vornehmen, so dass diese dann auch
rechtlich o.k. ist ?



4. Januar 2016 | 14:30

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Zunächst wäre hier zu prüfen, ob die Abrechnung für 2014 wegen § 556 Abs. 3 S. 2 BGB überhaupt noch möglich ist oder dies wegen § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen ist, was nur dann nicht der Fall wäre, wenn die verspätete Geltendmachung nicht vom Vermieter zu vertreten ist.

Bezüglich des Abrechnungsschlüssels ist entscheidend, was im Mietvertrag vereinbart worden ist, was jedoch leider nicht mitgeteilt worden ist (hier kann nur unterstellt werden, dass Sie Vermieter sind). Eine Abweichung vom Mietvertrag durch einseitiges Vorgehen ist aber grundsätzlich nicht möglich, ein neuer Abrechnungsschlüssel müsste erneut ausgehandelt werden, um nicht vom Mieter wegen Verstoßes gegen den vereinbarten Abrechnungsmodus und deshalb fehlerhafter Abrechnung angegriffen werden zu können.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Januar 2016 | 15:19

Hallo Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider habe ich meine Frage nicht eindeutig formuliert.
Das Abrechnungsjahr 2014 war nur als Beispiel für eine zukünftige Abrechnung zu sehen.

Ich (Hausverwalter) hätte gerne aus Rechtssicht gewusst, ob ich den Abrechnungsmodus wie beschrieben ändern kann. In den Mietverträgen steht nur, dass Abwasserkosten nach Personen umgelegt werden, was ich ja beibehalten werde.

Wenn ich den Abrechnungsmodus beibehalten muss, hätte ich gerne gewusst, ob ich in einem Abrechnungsjahr, in dem 2 Personen im Mietshaus gewohnt haben, die Abwasserkosten von 6 Personen auf diese 2 Personen umlegen kann, weil der Gebührenbescheid für dieses Abrechnungsjahr die Abwassermenge des Vorvorjahres beinhaltet, in dem 6 Personen im Mietshaus gewohnt haben, wobei die 6 Personen auch die 3-fache Menge Wasser verbraucht haben.

In einem Extremfall könnte es dazu kommen, dass 1 Person die Abwasserkosten von z.B. 10 Personen tragen muss, weil in den letzten 2 Jahren 9 Personen ausgezogen sind und jetzt nur noch eine Person im Mietshaus wohnt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mein Anliegen verdeutlichen konnte, und ich bitte Sie mir die beiden Fragen kurz zu beantworten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2016 | 15:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantzworte ich gerne wie folgt:

Als Verwalter sollten Sie die Frage der Abrechnung auf der nächsten Eigentümerversammlung thematisieren. Rechnerisch und tatsächlich mag es sicher möglich sein, nach dem Pro-Kopf-Verbrauch abzurechnen, allerdings gibt es ggf. Mietverträge, in denen auch die Wohnfläche miteinbezogen wird. Wenn Sie die Abrechnung verändern, droht daher Ärger mit den Eigentümern, welche Sie dann möglichweise haftbar machen möchten. Auch ist zu fragen, weshalb der Verbrauch der jeweiligen Wohneinheiten nicht über die tatsächlichen Ablesewerte ermittelt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Januar 2016 | 16:59

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Leider konnte ich dem Anwalt mein Anliegen nicht verständlich machen, wodurch wir wohl aneinander vorbeigeschrieben haben.
Die Problematik, dass die zu Grunde liegende Abwassermenge im Grundgebührenbescheid nicht der aktuellen Jahres-Frischwasserverbrauchsmenge entspricht, und somit zu Ungereimtheiten in der Mietnebenkostenabrechnung führt, habe ich wahrscheinlich als allgemein bekannt vorausgesetzt.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Diese Bewertung ist eine absolute Unverschämtheit!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. Januar 2016
2,8/5,0

Leider konnte ich dem Anwalt mein Anliegen nicht verständlich machen, wodurch wir wohl aneinander vorbeigeschrieben haben.
Die Problematik, dass die zu Grunde liegende Abwassermenge im Grundgebührenbescheid nicht der aktuellen Jahres-Frischwasserverbrauchsmenge entspricht, und somit zu Ungereimtheiten in der Mietnebenkostenabrechnung führt, habe ich wahrscheinlich als allgemein bekannt vorausgesetzt.


ANTWORT VON

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