Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zunächst wäre hier zu prüfen, ob die Abrechnung für 2014 wegen § 556 Abs. 3 S. 2 BGB
überhaupt noch möglich ist oder dies wegen § 556 Abs. 3 S. 3 BGB
ausgeschlossen ist, was nur dann nicht der Fall wäre, wenn die verspätete Geltendmachung nicht vom Vermieter zu vertreten ist.
Bezüglich des Abrechnungsschlüssels ist entscheidend, was im Mietvertrag vereinbart worden ist, was jedoch leider nicht mitgeteilt worden ist (hier kann nur unterstellt werden, dass Sie Vermieter sind). Eine Abweichung vom Mietvertrag durch einseitiges Vorgehen ist aber grundsätzlich nicht möglich, ein neuer Abrechnungsschlüssel müsste erneut ausgehandelt werden, um nicht vom Mieter wegen Verstoßes gegen den vereinbarten Abrechnungsmodus und deshalb fehlerhafter Abrechnung angegriffen werden zu können.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Hallo Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider habe ich meine Frage nicht eindeutig formuliert.
Das Abrechnungsjahr 2014 war nur als Beispiel für eine zukünftige Abrechnung zu sehen.
Ich (Hausverwalter) hätte gerne aus Rechtssicht gewusst, ob ich den Abrechnungsmodus wie beschrieben ändern kann. In den Mietverträgen steht nur, dass Abwasserkosten nach Personen umgelegt werden, was ich ja beibehalten werde.
Wenn ich den Abrechnungsmodus beibehalten muss, hätte ich gerne gewusst, ob ich in einem Abrechnungsjahr, in dem 2 Personen im Mietshaus gewohnt haben, die Abwasserkosten von 6 Personen auf diese 2 Personen umlegen kann, weil der Gebührenbescheid für dieses Abrechnungsjahr die Abwassermenge des Vorvorjahres beinhaltet, in dem 6 Personen im Mietshaus gewohnt haben, wobei die 6 Personen auch die 3-fache Menge Wasser verbraucht haben.
In einem Extremfall könnte es dazu kommen, dass 1 Person die Abwasserkosten von z.B. 10 Personen tragen muss, weil in den letzten 2 Jahren 9 Personen ausgezogen sind und jetzt nur noch eine Person im Mietshaus wohnt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mein Anliegen verdeutlichen konnte, und ich bitte Sie mir die beiden Fragen kurz zu beantworten.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantzworte ich gerne wie folgt:
Als Verwalter sollten Sie die Frage der Abrechnung auf der nächsten Eigentümerversammlung thematisieren. Rechnerisch und tatsächlich mag es sicher möglich sein, nach dem Pro-Kopf-Verbrauch abzurechnen, allerdings gibt es ggf. Mietverträge, in denen auch die Wohnfläche miteinbezogen wird. Wenn Sie die Abrechnung verändern, droht daher Ärger mit den Eigentümern, welche Sie dann möglichweise haftbar machen möchten. Auch ist zu fragen, weshalb der Verbrauch der jeweiligen Wohneinheiten nicht über die tatsächlichen Ablesewerte ermittelt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt