Wir möchten wir aber gerne wissen, bis zu welchem genauen Datum meine Frau prinzipiell noch die Möglichkeit hätte (z.B. falls mir etwas zustossen sollte), sich nachträglich durch Meldung als arbeitssuchend/arbeitslos einen Anspruch auf ALG zu erwerben bzw. diesen geltend zu machen, und zwar 1.) wenn sie sich nach dem 31.03. gar nicht erst beim Arbeitsamt meldet, und damit zunächst auch gar kein Anspruch auf ALG entstünde; oder 2.) sie sich zunächst arbeitslos/arbeitssuchend meldet, damit der Anspruch auf ALG (ggf. nach Ablauf der Sperrfrist wg. Eigenkündigung) zunächst festgestellt wird, sie danach aber unmittelbar auf den Bezug des ALG verzichtet. Bitte schildern Sie die Vor-/Nachteile, die Auswirkung auf die mögliche Bezugsdauer von ALG, sowie die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der beiden o.g.