Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Meine Frage ist, ob ich einen Anspruch auf ALG 1 habe, wenn ich mich im Oktober 2018 arbeitslos melde und ob ich keine Sperrzeit erhalten werde?"
Nein, nach Ihrer Schilderung nicht.
Grund dafür ist, dass Sie sich leider nicht am 01.06.2016 arbeitslos gemeldet haben mit dem Ziel Ihren bestehenden Alg I Anspruch verbindlich feststellen zu lassen. Denn ab Feststellung dieses Anspuchs durch Bescheid der Arbeitsagentur hätten Sie in der Tat 4 Jahre Zeit gehabt, den Restanspruch bei Bedarf geltend zu machen (§ 161
II SGB III).
Im Oktober 2018 erfüllen Sie nach Ihrer Darstellung nicht mehr die (erstmaligen) Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit des § 137 SGB III
, namentlich die des § 137
I Nr. 3 SGB III ("die Anwartschaftszeit erfüllt hat"). Dies richtet sich - wie Sie schon selbst ermittelt haben nach der Rahmenfrist genannten 2 Jahres Frist des § 143 SGB SGB III. Die Anwartschaftszeit hat nach § 142
I Satz 1 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Vielen Dank Herr Fork,
vielen Dank für Ihre sachliche schnelle Auskunft.
Das geht nicht gegen Sie, aber ich bin echt sauer.
Im Januar 2016 habe ich mich per E-Mail genau mit dem Sachverhalt an das Jobcenter Rhein-Sieg gewandt. Und exakt denselben Sachverhalt geschildert. Und exakt diese Frage gestellt.
Anstatt mich das Jobcenter berät und mir im Januar 2016 schreibt, dass ich die Meldung sofort zu tätigen habe (und nicht bis Oktober 2018 warten kann), bekomme ich eine Meldung, dass ich mich nach Bonn wenden muss. Und von der Arbeitsagentur Bonn erhalte ich 6 Minuten später eine Link-Sammlung per E-Mail.
Ich fühle mich gerade echt verschaukelt.
Es hätte ein Satz vom Jobcenter gereicht, aber Beratung Fehlanzeige. Es gibt also keine Chance?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Und von der Arbeitsagentur Bonn erhalte ich 6 Minuten später eine Link-Sammlung per E-Mail. Ich fühle mich gerade echt verschaukelt. Es hätte ein Satz vom Jobcenter gereicht, aber Beratung Fehlanzeige. Es gibt also keine Chance?"
Das kommt darauf darauf an, ob aus der Linksammlung das oben von mir Mitgeteilte hervorgeht. Sollte dies der Fall sein, wären Ihre Chancen leider eher schlecht ( siehe z.B. auch https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485658) .
Dies liegt daran, dass die Beratungspflicht des § 14 SGB I
durch Übersendung der Linksammlung bereits erfüllt sein könnte, wenn Sie nicht im Nachgang nachweisbar noch weitere Fragen aufgeworfen haben sollten. Dies ist insofern besonders tragisch, weil Sie zu diesem Zeitpunkt noch erfolgversprechend die Weichen hinsichtlich einer vorzeitigen Feststellung des Alg I Anspruchs hätten stellen können.
Könnte man der Arbeitsagentur dann diesbezüglich einen Beratungsfehler nachweisen, so bestünde die Möglichkeit bei der zu erwartenden Ablehnung Ihres Alg I Anspruchs nach den Grundsätzen des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Ihre versäumte Antragstellung zu fingieren. Aber ohne weitere Anfragen nach der Linkübersendung dürfte dies praktisch kaum durchsetzbar sein.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -