Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit.
Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III
müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Arbeitnehmer muss arbeitslos sein (1.), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (2.) und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (3.).
Ich unterstelle, dass zum 18.08.2011, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis endet, die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt sein werden.
Die Anwartschaftszeit ist hat gemäß § 123 SGB III
erfüllt, "wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat". Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs. 1 zwei Jahre.
Entscheidend ist also, ob Sie vom 18.08.2009 bis zum 18.08.2011 mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Ein Versicherungspflichtverhältnis kann auch auf Antrag begründet werden bei Personen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben (§ 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III
).
Da Sie vom 19.11.2009 bis zum 11.11.2010 (also fast 12 ganze Monate) und vom 14.02.2011 bis zum 18.08.2011 (also 6 Monate) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, und dies 12 Monate übersteigt, haben Sie meines Erachtens Anspruch auf Arbeitslosengeld I und sollten dies auch beantragen.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Beachten Sie bitte auch, dass der Umfang meiner Beratung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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