Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Generell haben Sie mir Ihrer Annahme recht, dass ein neuer höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld dem jetzt gewährten Anspruch vorgeht (siehe § 161 SGB III). Das Problem ist hierbei, das in Ihrem Fall aufgrund der kurzen Beschäftigung zwischen November 2022 und Mai 2023 im Ergebnis kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.
Dafür wäre Voraussetzung, dass Sie in der Rahmenfrist des § 142, 143 SGB III (30 Monate vor Beginn des Anspruches) insgesamt zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben müssen. Weiterhin reicht gemäß § 143 Abs. 2 SGB III die Rahmenfrist nicht in eine vorherige Rahmenfrist hinein, welche bereit in einem vorherigen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt wurde. Dieses hat zu Folge, dass Sie lediglich volle sechs Monate mir Versicherungszeiten erfüllen und ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entsteht.
Im Ergebnis kommt somit auch nur ein Aufleben des alten Anspruches in Betracht und eine Berücksichtigung der damaligen Einkommensverhältnisse. Die Einschränkung der Vermittelbarkeit auf 15 Std. kann jedoch wie bereits von der Agentur für Arbeit mitgeteilt wurde, nun im Rahmen des Widerspruchsverfahrens berücksichtig werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pierre Aust
Rechtsanwalt
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