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Falscher Zeitraum zur Feststellung des Bemessungsentgelts

15. Juni 2023 16:11 |
Preis: 52,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Entstehung eines neunen Anspruches auf Arbeitslosengeld

Guten Tag,

zum Verständnis der weiteren Erläuterungen folgende Zeitfolge:

---

01.03.2019 - 01.10.2021: Angestellt (35 h / Woche) mit durchschnittlich 3.091,34 Brutto-Gehalt pro Monat; zugleich Fernstudium der Psychologie (B.Sc.)

Arbeitslosengeldantrag zum 01.10.2021: Da ich selbst gekündigt hatte, wurde eine dreimonatige Sperre verhängt. Ich wollte prüfen lassen, ob das Arbeitsamt mich finanziell unterstützt, bis ich mein Studium abgeschlossen habe. Mir wurde mitgeteilt, dass eine Unterstützung nur möglich sei, wenn ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde. Ich meinte, dass ich 20 Stunden zur Verfügung stehe und so wurde das festgehalten. Schließlich habe ich mich jedoch entschieden, dass ich meinen Lebensunterhalt bis zum Abschluss des Studiums aus meinem Erspartem bestreiten und mich voll auf das Studium konzentrieren werde. Ich habe daher keine Leistungen von der Arbeitsagentur in Anspruch genommen.

10/2022: Abschluss des Studiums

01.11.2022 - 12.05.2023: Tätigkeit als Psychologe mit Monatsbrutto um die 5.000 EUR monatlich. Zum Ende der Probezeit wurde mir gekündigt.

zum 13.05.2023: Neuer Antrag auf ALG 1

---

Der Fall:

Ich habe einen ALG 1-Bescheid bekommen. Das errechnete Entgelt war viel zu niedrig (613,20 EUR monatlich). Das liegt daran, dass das Bemessungsentgelt sich laut Schreiben auf den Zeitraum vor der Entstehung des Leistungsanspruchs am 01.10.2021 bezieht und zudem 15 Stunden mögliche Arbeitszeit berücksichtigt werden.
In einem Telefonat mit der Agentur für Arbeit wurde mir erklärt, dass mein Anspruch von damals noch nicht verwirkt sei (der Anspruch besteht 4 Jahre rückwirkend) und deshalb jetzt dieser im Vordergrund stehe. Daher könne keine Berechnung auf Grundlage des neuen Antrags und keine Berücksichtigung des besseren Gehalts (5.000 Brutto bei 40/h Woche) erfolgen. Die Berechnung des Anspruchs würde auf die Annahme einer wöchentlich möglichen Arbeitszeit in Höhe von 15 Stunden/Woche aufbauen und das hätte ich damals (10/2021) so kommuniziert. Das stimmt nicht und immerhin wurde das nun auf 20 Stunden/Woche angepasst. Dass ich dem Arbeitsmarkt jetzt 40 Stunden/Woche zur Verfügung stehe, wurde vernommen. Ich soll Widerspruch einlegen und die Festsetzung auf 40 Stunden/Woche als Berechnungsgrundlage für das ALG 1 einfordern. Gut, das werde ich machen.
Damit ist allerdings der falsche Bemessungszeitraum immer noch nicht beseitigt. Natürlich müsste die Agentur viel mehr ALG 1 zahlen, wenn mein Einkommen aus der letzten Tätigkeit als Psychologe berücksichtigen würde.

Laut SGB III §161(1) erlischt meines Erachtens der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Entstehung eines neuen Anspruchs. Liege ich da richtig?

Was würden Sie empfehlen? Wie soll ich weiter vorgehen?

16. Juni 2023 | 11:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Generell haben Sie mir Ihrer Annahme recht, dass ein neuer höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld dem jetzt gewährten Anspruch vorgeht (siehe § 161 SGB III). Das Problem ist hierbei, das in Ihrem Fall aufgrund der kurzen Beschäftigung zwischen November 2022 und Mai 2023 im Ergebnis kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.

Dafür wäre Voraussetzung, dass Sie in der Rahmenfrist des § 142, 143 SGB III (30 Monate vor Beginn des Anspruches) insgesamt zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben müssen. Weiterhin reicht gemäß § 143 Abs. 2 SGB III die Rahmenfrist nicht in eine vorherige Rahmenfrist hinein, welche bereit in einem vorherigen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt wurde. Dieses hat zu Folge, dass Sie lediglich volle sechs Monate mir Versicherungszeiten erfüllen und ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entsteht.

Im Ergebnis kommt somit auch nur ein Aufleben des alten Anspruches in Betracht und eine Berücksichtigung der damaligen Einkommensverhältnisse. Die Einschränkung der Vermittelbarkeit auf 15 Std. kann jedoch wie bereits von der Agentur für Arbeit mitgeteilt wurde, nun im Rahmen des Widerspruchsverfahrens berücksichtig werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Pierre Aust
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Pierre Aust

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