Sehr geehrte Fragestellerin,
hiermit nehme ich zu Ihrer Frage gemäß Ihren Angaben wie folgt Stellung:
Zu 1: Die Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes (ALG) beträgt bei Arbeitsaufgabe gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III
zwölf Wochen. In dieser Zeit ruht der Bezug des ALG.
Zu 2: Wie lange Sie ALG beziehen hängt im Wesentlichen von Ihrer Versicherungszeit und von Ihrem Lebensalter ab. In Ihrem Fall wären dies – wie Sie richtig vermuteten – 24 Monate. Die Bezugsdauer verkürzt sich um die Sperrzeit.
Zu 3: Die Risiken und Nachteile sind ohne weitere Angaben nicht detailliert bzw. vollständig aufzuzeigen. Grundsätzlich wäre ein Aufhebungsvertrag sicherlich die bessere Alternative, da dann eine Abfindung vereinbart werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen wäre dann auch eine Sperre des ALG zu vermeiden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Möglicherweise gibt es einen anderen Arbeitsplatz in dem Unternehmen an dem Sie tätig werden könnten. Auch dies muss mit dem Arbeitgeber besprochen werden.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die rasche Stellungnahme.
Sie regen einen Aufhebungsvertrag, ggf. mit einer Abfindung, an.
Meine Frage dazu:
Wird ein Aufhebungsvertrag nicht genauso bewertet wie eine Eigenkündigung, und kann die Zahlung einer Abfindung nicht zumindest zum großen Teil auf das ALG I angerechnet werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
es freut mich Ihnen weitergeholfen zu haben.
Zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Ein Aufhebungsvertrag führt dann nicht zu einer Sperre, wenn er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers geschlossen wurde. Das heißt wenn das Arbeitsverhältnis gemäß Abfindungsvertrag nicht früher enden würde als nach Ablauf der Kündigungsfrist. Weitere Voraussetzungen sind, dass als Abfindung pro Jahr der Betriebszugehörigkeit nicht mehr als 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehälter gezahlt wird und der Arbeitnehmer nicht unkündbar ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann wird auch die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung nicht mehr geprüft.
Unter denselben Voraussetzungen wird eine Abfindung nicht angerechnet: Eine Anrechnung findet nur statt, wenn dadurch gleichsam „Kündigungsfristen erkauft bzw. verkauft“ wurden. Endet das Arbeitsverhältnis dann, wenn es auch unter Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte, findet keine Anrechnung statt.
Ich hoffe Ihnen nun weiter bei Ihrer Entscheidung hilfreich gewesen zu sein wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin