Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für 9 Monate.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, in der die betroffene Person Krankengeld bekommt (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
"Ruhen" des Anspruchs bedeutet, dass der Anspruch auf ALG I zwar weiterhin besteht, der Betroffene ihn jedoch in der Zeit des Krankengeldbezugs nicht geltend machen kann.
Die Dauer des Anspruchs wird dabei nicht verkürzt, wie es bei der Sperrzeit der Fall ist.
Nur der Leistungszeitraum wird hinausgezögert.
Nachdem das Krankengeld ausgelaufen ist, muss ALG bei dem Arbeitsamt erneut beantragt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
29. September 2024
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12:42
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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