Und falls wir nicht renovieren müssen und dies auch nicht tun, wie wir uns verhalten, wenn der Vermieter bzw. die Wohnungsverwaltung dies nicht akzeptiert und z.B. die Kaution einbehält. Es gibt zwar viele Hinweise dazu im Web, aber wir wollen auf Nummer sicher gehen. -- Der Passus im Mietvertrag (gültig ab 01.11.2005) lautet: §17 1. ... Für Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsende noch nicht fällig sind, hat der Mieter von den aus dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes ersichtlichen Kosten als Abgeltung der auf Grund der Abnutzung der Wohnung durch ihn erforderlichen Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn oder einer späteren fachgerechten Vornahme länger zurückliegen als: bei Küchen, Bädern, Duschen: 7 Monate = 20% 11 Monate 30% 15 Monate 40% usw. bei Wohn-/Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten: 12 Monate = 20% 18 Monate = 30% 24 Monate = 40% usw. 8.