Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Ein Mietvertrag kann einmal durch mündliche Abrede und zum anderen durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Dies ergibt sich aus § 550 BGB
.
Dieser zwischen Ihnen und der Untermieterin abgeschlossene Mietvertrag ist auch dann gültig, wenn die Untermieterin bislang noch keinerlei Miete oder Kaution gezahlt hat.
Die fehlende Zahlung von Miete und Kaution berechtigen Sie allerdings dazu das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Sie können dagegen nicht die Untermieter einfach aussperren indem Sie ihr die Schlüssel wegnehmen. In diesem Falle könnte die Untermieterin einfach (auch wenn noch keine Zahlungen erfolgt sind) die Wiedereinräumung des Besitzes vor dem Amtsgericht einfordern.
Ihnen bleibt also nur der Weg der fristlosen Kündigung.
Hinsichtlich der Mietkaution müssen Sie allerdings die Mieterin vorher Abmahnen (am Besten schriftlich) und Ihr in der Abmahnung eine Frist setzen die Kaution zu überweisen. In der Abmahnung müssen Sie dann darauf hinweisen, dass nach erfolglosem Fristablauf fristlos kündigen werden gem. § 543 BGB
.
Hinsichtlich der rückständigen Miete können Sie nach § 543 II 3 BGB
dann kündigen, wenn die Mieterin mit insgesamt 2 Monatsmieten in Verzug ist.
Die fristlose Kündigung hat zur Folge, dass die Mieterin die von Ihr bewohnten Zimmer sofort zu räumen hat.
Um zu verhindern, dass sich die Mieterin einfach so aus dem Staub macht, können Sie Ihr Vermieterpfandrecht geltend machen, § 552 BGB
.
Dieses Vermieterpfandrecht berechtigt Sie Sachen Ihrer Mieterin herauszuverlangen, in Besitz zu nehmen (soweit nicht unpfändbar) und zur Deckung der Miete und Kaution zu vesteigern.
Sie können also leider nicht den Schlüssel der Untermieterin an sich nehmen, sondern müssen, wie von mir beschrieben fristlos kündigen.
Zur Sicherung Ihrer Forderungen können Sie Ihr Vermieterpfandrecht geldtend machen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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