Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Leider entspricht die vorliegende Regelung den Anforderungen der neueren und neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu formularmäßigen Renovierungsklauseln.
Die Fristenregelung bezüglich der Verpflichtung, überhaupt anstelle des Vermieters Schönheitsreparaturen vornehmen zu müssen, ist wirksam. Aufgrund der Wendungen „wenn erforderlich“ sowie „in der Regel“ ist gesichert, dass Sie nur nach dem Grad der tatsächlichen Abnutzung der Räume in Anspruch genommen werden. Somit werden Sie auch nicht unangemessen benachteiligt.
Es liegt auch keine - an sich unzulässige - Kombination von Fristenregelung und Endrenovierungspflicht vor, da § 16 Ziff. 4b des Vertrages an das Verstreichen der insoweit zulässigen Fristen anknüpft und durch § 16 Ziff. 4c gewährleistet wird, dass Sie bei durchschnittlicher Abnutzung auch nur mit den erforderlichen Kosten je nach Zeitablauf „anteilig“ belastet werden. Hier kann also der vom BGH gerügte „Summierungseffekt“ nicht eintreten.
Ihr Vermieter hat sogar daran gedacht, die Quotenklausel zu entschärfen, indem er keine starren Prozentsätze festgeschrieben hat (unwirksam seit BGH, Urteil vom 18.10.2006 - Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>) und Ihnen in § 16 Ziff. 4c freigestellt hat, die Zahlungspflicht durch Eigenleistungen abzuwenden (BGH, Urteil vom 26.05.2004 - Az. VIII ZR C 77/03
).
Außerdem besteht nach der vertraglichen Regelung auch Verhandlungsspielraum bezüglich der zu veranschlagenden Kosten und der Auswahl eines gegebenenfalls zu beauftragenden Fachbetriebs.
2.
Sie können also nur versuchen, bezüglich der vom Vermieter vorgeschlagenen Quote von 60% für die Renovierungskosten zu verhandeln. Immerhin können Sie nach Ihren Angaben einen überdurchschnittlich guten Erhaltungszustand vorweisen. Dies muss natürlich in die Bewertung der „anteiligen“ Kostentragungspflicht einfließen.
Eine hälftige Teilung der Kosten dürfte hier für beide Seiten tragbar sein.
Außerdem haben Sie natürlich auch Einfluss auf die entstehenden Kosten, indem Sie möglicherweise ein besonders günstiges Angebot einholen, das der Vermieter akzeptiert.
Oder Sie versuchen die Kosten durch eigene Renovierungsleistung zu minimieren, falls dies für Sie in Betracht kommt.
Ich hoffe, Sie haben nunmehr Klarheit über die Rechtslage, wenn auch das Ergebnis Ihre Hoffnungen nicht bestätigen kann. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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