Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass Sie eine Mieterhöhung nach § 558 BGB
(auf die ortsübliche Vergleichmiete) erhalten haben und Ihnen deshalb das Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB
zusteht.
Bei der Berechnung Ihrer Kündigungsfristen nach § 561 BGB
sind zwei Fristen zu unterscheiden.
Die Überlegungsfrist beträgt zwei Monate, wobei die restlichen Tage des Novembers hinzugezählt werden. Sie können somit bis zum 31.01.2013 entscheiden, ob Sie das Mietverhältnis beenden möchten.
Kündigen Sie innerhalb der Überlegungsfrist, dann wirkt die Kündigung auf den Ablauf des übernächsten Monats. Die Frist berechnet sich jedoch nach dem gesetzlich zulässigen spätesten Kündigungstermin (31.01.2013) und nicht nach der tatsächlich abgegebenen Kündigungserklärung.
Würden Sie somit die Kündigung nach § 561 BGB
bis zum 30.11.2012 erklären, dann können Sie erst zum Ende des Monats März kündigen (da Überlegungsfrist bis zum 31.01.2013). Ein früherer Kündigungszeitpunkt vor dem 31.03.2013 wäre nicht zulässig.
Durch die Kündigungserklärung nach § 561 BGB
wird die Mieterhöhung bedeutungslos. Sie müssen in diesem Fall die erhöhte Miete nicht zahlen.
Sprechen Sie hingegen eine normale Kündigung mit den Fristen gem. Mietvertrag aus, dann bleibt die Mieterhöhung wirksam, so dass Sie ab 01.02.2013 die höhere Miete zahlen müssten.
Ihnen bleiben somit nur zwei Alternativen: Kündigung zum 31.03.2013 wegen Mieterhöhung und Weiterzahlung der bisherigen Miete oder ordentliche Kündigung zum 28.02.2013 mit erhöhter Miete ab 01.02.2013.
Wenn Sie der Mieterhöhung nicht zustimmen, dann wird der Vermieter Ihnen zunächst die erhöhte Miete ausführlicher begründen und ggf. gerichtlich einklagen. Sie sollten die Erhöhung mit einem Mietspiegel bzw. der ortsüblichen Miete vergleichen.
Je nach Vermieter, könnten Sie auch versuchen, dass Mietverhältnis zum 31.01.2013 mit Begründung wegen Mieterhöhung zu kündigen. Vielleicht lässt sich der Vermieter auf die kürzere Frist ein. Hilfsweise könnten Sie gleichzeitig die ordentliche Kündigung zum 28.02.2013 erklären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.
Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit
Mit freundlichen Grüßen
Herrmann
Rechtsanwältin
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Ramona Herrmann, Rechtsanwältin
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