Schönheitsreparaturen nach Tod der Mieterin
vom 7.7.2005
15 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Eine Kündigung der Mietwohnung durch mich als Erben war angeblich erst zum 30.09.2005 möglich. ... Natürlich möchte ich beim Auszug nach Möglichkeit keine Schönheitsreparaturen durchführen. ... Das Wohnungsunternehmen kann verlangen, daß Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn es den Mieter angemessen entschädigt.