Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Nach § 562 BGB
hat der Vermieter an den eingebrachten Sachen des Mieters ein Pfandrecht für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis.
Zu den Forderungen aus dem Mietverhältnis gehören unter anderem Mietforderungen, Entschädigungsforderungen wegen Beschädigung der Mietsache und auch Nebenforderungen, z.B. Heizkosten.
Das Vermieterpfandrecht besteht als besitzloses Pfandrecht schon dann, wenn die Sachen des Mieters in die Wohnung gebracht werden. Allerdings unterliegen nur die Sachen dem Pfandrecht, die nicht dem Pfändungsschutz nach § 811 ZPO
unterliegen.
Das Vermieterpfandrecht erlischt allerdings, wenn die Sache vom Grundstück entfernt wurde, es sei denn, dass dies ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgte. Erklären Sie bzw. Ihre Mutter deshalb gegenüber dem Anwalt Ihrer Mieterin, dass Sie Ihr Vermieterpfandrecht ausüben. Haben Sie Kenntnis von bestimmten werthaltigen Inventarstücken oder sonstigen wertvollen Gegenständen des Mieters, sollte er die Ausübung des Vermieterpfandrechts konkret hierauf beschränken. Anderenfalls werden Sie nicht nur Besitzer des möglicherweise größtenteils wertlosen Inventars, sondern müssen sich auch noch um dessen Verwahrung, Verwertung und ggf. sogar Entsorgung kümmern. Am Besten machen Sie dies schriftlich, durch Einschreiben mit Rückschein, um zu gewährleisten, dass diese Erklärung auch ankommt.
Überdies haben Sie nach § 562b BGB
ein Selbsthilferecht. Dies bedeutet, dass Sie ohne Anrufen eines Gerichtes verhindern können, dass eine dem Pfandrecht unterliegende Sache, entfernt wird. Auch eine Zuziehung der Polizei ist hier nicht notwendig. Allerdings rechtfertigt dies nicht ein Austauschen des Schlosses, solange der Mietvertrag noch besteht.
Sollte es soweit kommen, dass die Gegenstände verwertet werden müssen, so muss die Verwertung im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen.
Insgesamt sollten Sie aber beachten, dass vorher sicher sein sollte, dass die Forderungen bestehen. Ist dies nämlich nicht der Fall und Sie üben trotzdem das Pfandrecht aus, so können ggf. Schadensersatzforderungen auf Sie zukommen. Auch ist zu beachten, dass nur die Entfernung der Gegenstände nach § 562b BGB
verhindert wird, die dem Pfandrecht unterliegen.
Da die Beurteilung insgesamt schwierig ist, rate ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie sich dies aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht leisten können, können Sie Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Dies kann auch der Anwalt für Sie machen. Die Kosten für Sie wären dann höchstenfalls 10 €.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 11.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Werter Herr Rechtsanwalt Müller,
vielen Dank für Ihre promte und überaus hilfreiche Antwort, da ich gerade in den letzten 3 Stunden massive Aktivitäten in der Wohnung bemerkt habe und davon ausgehe, dass wir eine fristlose Kündigung erhalten, weil wir die Badewanne nicht gemäß der anwaltlichen Aufforderung bis zum 13.3.09 getauscht haben. Die Dame soll gehen, damit wir wieder schlafen können.
Nach Ihren Ausführungen genügt also ein Schreiben an die anwaltliche Gegenseite (Einschreiben mit Rückschein) mit dem Hinweis, dass meine Mutter vom Vermieterpfandrecht Gebrauch macht.
Ich kenne den Haushalt nicht, weiß aber aufgrund meiner Hilfsbereitschaft beim Einzug und dies ist wohl der einzige Gegenstand, der einen emotionalen oder wirtschaftlichen Wert hat.
Wir bzw. meine Mutter werden hierauf das Vermieterpfandrecht ausüben (der Kautionsanspruch ist völlig unstrittig bzw. die Tatsache, dass auf die Mieterin eine erheblich Nebenkostennachzahlung zukommt. Ist mit höchster Dringlichkeit seit Montag bei "Techem" in Arbeit) und jetzt komme ich zu den 2 Dingen, die noch unklar sind.
Wie soll ich diese Aussage interpretieren?
"Auch ist zu beachten, dass nur die Entfernung der Gegenstände nach § 562b BGB verhindert wird, die dem Pfandrecht unterliegen."
Bzw. wie kann ich die Entfernung verhindern, ohne mich strafbar zu machen?
Und was passiert denn, wenn dieses Gerät hier stehen bleibt? Die Einlagerung ist nicht das Problem, da ich die Wohnung wieder selbst beziehe. Muss die Mieterin auf Herausgabe klagen oder müssen wir erstmal wieder finanziell in Vorleistung gehen (machen wir ja schon ständig) und gerichtlich unsere Forderungen geltend machen, damit der Gerichtsvollzieher aktiv wird und dies alles in der vagen Hoffnung, dass die Verwertung etwas bringt?
Diese Antwort ist jetzt nicht so dringlich, da morgen erstmal die Ankündigung des Pfandrechtes rausgeht.
Mit freundlichen Grüßen aus Unterfranken
Sehr geehrter Fragesteller,
um zu verhindern, dass Ihnen verbotene Eigenmacht oder gar eine Straftat vorgeworfen wird, müssen Sie sich unbedingt an den genauen Wortlaut von § 811 ZPO
halten und keine erweiterte Auslegung von diesem vornehmen. Der genaue Wortlaut ist hier und in meiner ursprünglichen Antwort verlinkt.
Bei der Verwertung der Gegenstände müssten Sie zunächst in Vorleistung treten; d.h. Sie müssten die Kosten des Gerichtsvollziehers zunächst übernehmen. Sollte der Erlös der Versteigerung allerdings ausreichen, wird dieser auch für die Gerichtsvollzieherkosten verwendet. Somit ist vorher zu überlegen, ob eine Verwertung sinnvoll ist.
Ein gerichtliches Verfahren ist vor der Verwertung durch den Gerichtsvollzieher nicht notwendig, jedoch empfiehlt es sich, die geplante Versteigerung der Gegenseite anzuzeigen, denn möglicherweise wird daraufhin die Schuld beglichen.
Für die Verwertung müssen Sie jedenfalls in Vorleistung treten, auch wenn vorher ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat.
Bitte beachten Sie noch, dass Sie das Pfandrecht nicht ausüben dürfen, wenn die Mieterin eine ausreichende Sicherheit hinterlegt.
Ich rate Ihnen nochmals, im Rahmen der Beratungshilfe anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)