Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Ansinnen des Vermieters, Sie zum Abschluß einer Mietaufhebungsvereinbarung zu bewegen, haben Sie zu Recht ausgeschlagen. Denn dazu besteht kein Anlaß. Ich setze voraus, daß nicht nur Sie, sondern auch der Vermieter den Mietvertrag unterzeichnet haben. Somit wurde der Vertrag nachweisbar geschlossen. Da seine Wirksamkeit auch nicht an eine aufschiebende Bedingung (= Vorlage Schufa-Auskunft) geknüpft wurde, ist er wirksam zum 01.06.05 zustande gekommen.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Vermieter ebensowenig zu, wie es Ihnen zustehen würde. Der Vertrag ist zustandegekommen und verpflichtet den Vermieter nun dazu, Ihnen die Wohnung zum Mietgebrauch zur Verfügung zu stellen. Sie können (und sollten) also nun die Wohnung beziehen.
Daß ein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde, weiß natürlich auch der Vermieter. Andernfalls hätte er Ihnen keinen Aufhebungsvertrag vorschlagen müssen. Ein Mietvertrag, der nicht zustandegekommen ist, braucht nämlich auch nicht aufgehoben werden. Das weiß der Vermieter natürlich ganz genau. Ebenso weiß er, daß Sie anwaltlich - in diesem Falle von mir - genau diese Auskunft bekommen werden. Deshalb hat er versucht, Sie mit finanziellen Anreizen zu einer Aufhebung zu bewegen. Aber darauf brauchen Sie natürlich nicht eingehen. Denn wenn Sie die Wohnung nun wie geplant beziehen, hat der Vermieter keine rechtlichen Möglichkeiten, Ihnen zu kündigen, solange Sie Ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen.
Insbesondere der angedeutete Eigenbedarf verfängt nicht, da der Eigenbedarf jedenfalls in den nächsten Jahren nicht geltend gemacht werden darf, da er bei Vertragsschluß vorhersehbar gewesen sein wird. Der Vermieter wird also keinen Erfolg haben, wenn er Ihnen in ein paar Monaten eine Eigenbedarfskündigung vorlegt, weil sein Sohn die Wohnung beziehen will. Dann hätte er die Wohnung jetzt nicht vermieten dürfen, und das wird ihm jedes Gericht sagen.
Sie sollten sich also nicht unter Druck setzen lassen: Der Mietvertrag ist wirksam, und daraus steht Ihnen das Recht auf Überlassung des Wohnraums zu. Auch wenn der Vermieter es sich anders überlegt hat: Dann hätte er die Bank- und Schufaauskunft eben vor
dem Abschluss des Mietvertrages verlangen müssen. Daß er das nicht getan hat, ist für ihn zwar genauso ärgerlich, wie die Tatsache, daß Sie (berechtigt) die Miete gemindert haben. Aber Ärger ist kein Grund, einen wirksamen Mietvertrag zu ignorieren.
Deshalb: Teilen Sie dem Vermieter mit, daß der Mietvertrag wirksam ist und Sie wie geplant einziehen werden. Akzeptiert er das nicht, und versucht er, Sie erneut unter Druck zu setzen, dürfen Sie sich gerne an mich wenden, damit ich Ihrem Vertragspartner die Rechtslage verdeutliche.
Ich hoffe zunächst, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen ab morgen mittag auch gerne telefonisch für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Hallo Herr Schwartmann,
da Sie uns so fantastisch beraten haben, wende ich mich nun nochmals an Sie. Da es sich hier um eine recht komlizierte Sache handelt, stellen Sie uns Ihre anfallenden Beratungsgebühren bitte entsprechend in Rechnung. Unsere Kontaktdaten liegen Ihnen ja vor.
In der Angelegenheit wurde mittlerweile eine einvernehmliche Lösung gefunden. Da die Vermieter nur ein Haus weiter wohnen und somit ein friedliches Mietverhältnis nicht gegeben wäre, sind wir aus Rücksicht auf unseren 6jährigen Sohn mit den Vermietern nun einen Vergleich eingegangen.
Wir haben einer Aufhebung des Mietvertrages zugestimmt und im Gegenzug 3.000,-- Euro für Material und Arbeitsleistung und natürlich die bereits bezahlte Miete erhalten.
Nun ist es so, dass wir uns vor Gericht nach dem bekannten Vergleich mit dem derzeitigen Vermieter dazu verpflichtet haben, die aktuelle Wohnung am 30.06. geräumt zu übergeben. Bei Nichteinhaltung wird eine Strafe in Höhe von 1.000,-- Euro fällig.
Das alles ist aber nicht das Problem.
Da wir bereits eine neue Wohnung in Aussicht haben (Mietvertrag wird am kommenden Freitag unterzeichnet), die aber erst zum 15.07. bezogen werden kann, stellt sich nun die Frage, was passiert bis dahin ?
Wir werden morgen die halbe Miete für Juli an den derzeitigen Vermieter überweisen und ihn davon in Kenntnis setzen, dass wir die Wohnung erst zum 15.07. übergeben können.
Kann er nun in der Zwischenzeit zwangsräumen lassen oder gar die Schlösser austauschen ? Oder können wir diese 2,5 Wochen noch ohne größere Probleme hier wohnen ?
In dem gerichtlichen Vergleich steht noch, dass wir auf Zwangsvollstreckungsschutzanträge verzichten, soweit möglich.
Für eine kurze Auskunft wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Ich gehe davon aus, daß sich Ihre Nachfrage durch Ihre weitere Frage vom Wochenende inzwischen erledigt hat. Sollten Sie noch weiterer Beratung bedürfen, rufen Sie mich bitte einfach erneut an.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann