Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nach § 8 Nr. 2 des Mietvertrages waren Sie noch nicht verpflichtet, da die Renovierungszeiträume aufgrund Ihrer Wohndauer noch nicht abgelaufen waren.
Die Endrenovierungsklausel gem. § 8 Nr. 3 des Mietvertrages verpflichtet Sie ebenfalls nicht zur Renovierung; die Klausel ist unwirksam. Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf auf Grund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit „starrer“ Abgeltungsquote), ist gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB
unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt; BGH, Urteil vom 18. 10. 2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a> (LG Mannheim).
In Ihrem Fall sind Sie aber u.U. aus dem Gesichtspunkt Schadensersatz verpflichtet, soweit Sie die Wände farbig gestaltet haben. Derjenige Mieter, der - obwohl zur Ausführung von Schönheitsreparaturen infolge kurzer Mietzeit noch nicht verpflichtet - Schönheitsreparaturen ausführt, hat diese in einer Art und Weise zu erledigen, dass die Grenzen des normalen Geschmacks nicht überschritten werden. Dabei sind kräftige Farbtöne (hier: rot, blau, moosgrün) vom Vermieter ebenso wenig hinzunehmen wie gelb gestrichene und großflächig mit einem zweifarbig braunen Muster versehene Wände; hingegen treffen Pastellfarben, wozu eine hellblaue Farbe noch gerechnet werden kann, durchaus den Rahmen des allgemein Üblichen; KG, Teilurteil vom 9. 6. 2005 - 8 U 211/04
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Im Einzelfall wird es daher in Ihrem Fall auf die von Ihnen ausgewählten Farben ankommen und zu beurteilen sein, ob diese allgemeinem Geschmacksempfinden entsprechen oder doch zu bunt sind. Dies ist aus der Ferne nicht zu beurteilen, so dass ich Ihnen leider keine abschliessende Empfehlung geben kann. Meine Erfahrung zeigt, dass einheitliche Farben häufiger noch als annehmbar empfunden werden, als verschiedene Farben in verschiedenen Räumen; eine anderen Entscheidung kann aber je nach konkreter Gestaltung und Verarbeitung der Farben nicht ausgeschlossen werden. Es bietet sich hier für beide Seiten an, eine einvernehmliche Lösung zur Vermeidung des beiderseitigen Risikos zu suchen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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