Auszug aus Teilungserklärung: 6) Veräußerung Zur Veräußerung eines Wohnungseigentums ist die Zustimmung des jeweils anderen Wohnungseigentümers erforderlich, außer bei Veräußerung einer Wohnung an den Ehegatten, die Geschwister, Kinder oder Enkel des Veräußerers. Die Veräußerungszustimmung kann allerdings nur dann und so lange verweigert werden, als der nicht veräußernde Eigentümer noch keine Gelegenheit zum Erwerb der zur Veräußerung anstehenden Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhalten hat: Beabsichtigt ein Eigentümer, seine Wohnung an Dritte zu veräußern, so hat er diese Wohnung vorab dem Eigentümer der anderen Wohnung zum aktuellen Verkehrswert zum Kauf anzubieten. Einigen sich die beiden Eigentümer in diesem Falle nicht über die Höhe des Übernahmepreises, so hat der veräußerungswillige Eigentümer auf seine Kosten den Verkehrswert seiner Eigentumswohnung durch einen vom Amtsgericht München benannten, amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen und das entsprechende Wertgutachten dann dem anderen Eigentümer unverzüglich vorzulegen.