Sehr geehrte Damen und Herren, meinen Fragen liegen in chronologischer Abfolge folgende Tatsachen zugrunde : - Mieter ist Messie (Schimmel, Kot etc – unterstellen Sie bitte, dass die Anforderung des 543 Nr. 2 erfüllt ist) - Abmahnung samt Frist 2 Wochen + Aufforderung neuer Besichtigungstermin nach Fristablauf - Verweigerung erneute Besichtigung - Antrag auf einstweilige Verfügung : Betreten zwecks Besichtigung - mündliche Verhandlung (Richter : Verhandlung statt Beschluss da Antrag 3 Tage vor Ablauf der Frist) - Säumnis Mieter , VU - Antrag Vollstreckungsklausel + Zustellungsvermerk : bis heute noch nicht erhalten - seitdem hat Mieter zusätzlich für 2 Mon keine Miete gezahlt 1) Hätte es eine Alterntative zu dem beschrittenen Weg gegeben dh hätte die Weigerung des Mieters, einen erneuten Besichtigungstermin nach Ablauf der in der Abmahnung enthaltenen Frist zu gewähren, bereits genügt um eine Erfolglosigkeit der Abmahnung zu attestieren und nach 543 Nr.2 zu kündigen oder war die einstweilige Verfügung bzgl erneutem Betreten (um beim Betreten bzw bei der Feststellung, dass der Abmahnung nicht nachgekomen wurde die Kündigung überreichen zu können) der einzig gangbare Weg ? ... dh ich kann ja dann erst wegen 543 Nr. 2 kündigen, nachdem ich die vollstreckbare Ausfertigung habe + der Antrag nach 887 ZPO durchging u ich beim Betreten festgestellt habe, dass trotz Abmahnung nichts beseitigt wurde dh ist das ein Nachschieben eines weiteren Grundes zur ersten Kündigung oder eine eigenständige Kündigung ? ... Dh wäre es klüger, zunächst die Kündigung nach 543 Nr. 3 a nicht zu erklären ?