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Kündigung Gewerbemietvertrag Wasserschaden

24. April 2019 15:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ordentliche und fristlose Kündigung bei einem Zeitmietvertrag.

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte überprüfen Sie ob der Zeitpunkt der Kündigung richtig gewählt ist sowie die Formulierung oder ich evtl früher aus dem Vertrag raus komme , da wir seit Dez.2018 einen sehr großen Wasserschaden haben, verursacht durch den Obermieter, Büro ist zu 50% nicht mehr nutzbar.

Mietvertrag Kündigungsklausel:
Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 35,5 Monaten geschlossen und läuft bis zum 31.11.2011. Er verlängert sich jeweils um 18 Monate, falls er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wurde.

Kündigungsschreiben:



Kündigung Mietverhältnis ......

Sehr geehrter Herr ......
Unser befristetes Mietverhältnis endet vereinbarungsgemäß zum 30.11.2019. Ich werde es nicht fortführen. Zwecks Übergabe bitte ich um Mitteilung eines Termins.
Bitte erstellen Sie die Betriebskostenabrechnung sobald als möglich. Ferner bitten wir um eine umgehende Rückzahlung der Kaution auf unser Ihnen bekanntes Konto.
Da ich von der vereinbarten Verlängerungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen möchte, kündige ich das Mietverhältnis hiermit zum 30.11.2019.
Mit freundlichen Grüßen

24. April 2019 | 15:37

Antwort

von


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Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),

aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.

Aufgrund der automatischen Verlängerungen von jeweils 18 Monaten hat sich meines Erachtens der Mietvertrag zwischenzeitlich bis zum 31.05.2020 verlängert. Hier unterstelle ich, dass Sie bis Ende November keine ordentliche Kündigung bzw. einen Widerspruch zur Verlängerung ausgesprochen haben.

Eine ordentliche Kündigung ist meiner Meinung nach also erst wieder zum 31.05.2020 unter Einhaltung der 6-monatigen Kündigungsfrist möglich, mithin bis Ende November 2019 auszusprechen.

Aufgrund des Wasserschadens jedoch halte ich auch eine frühere Beendigung im Wege einer außerordentlichen, also fristlosen, Kündigung für möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie dem Vermieter bereits den Mangel (Wasserschaden) angezeigt und nachweisbar unter Fristsetzung zur Behebung des Wasserschadens aufgefordert haben. Diese Frist muss sodann erfolglos abgelaufen sein. Dies unterstellt, können Sie das Mietvertragsverhältnis außerordentlich, also fristlos mit sofortiger Wirkung (oder einer Notfrist von z.B. 2 Wochen), kündigen. Die Kündigung sollte schriftlich und nachweisbar (z.B. Einwurfeinschreiben) erfolgen.

Eine mögliche Formulierung wäre z.B.:
Hiermit kündige ich das zwischen uns geschlossene Mietverhältnis (Mietvertrag v. ...) außerordentlich mit sofortiger Wirkung, da Sie den angezeigten Wasserschaden in unserer Einheit bis heute trotz entsprechender Fristsetzung nicht behoben haben. Hilfsweise kündige ich den Mietvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich.

Die übrigen Formulierungen zur Kaution etc. können beibehalten werden.

Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage (https://www.123recht.de/anwalt/Rechtsanwalt-Bernhard-Schulte-Frechen-__l108340.html) kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)


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