Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach § 561 Abs. 1 BGB
kann der Mieter, sofern der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558
oder § 559 BGB
geltend macht, bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Diese Kündigung haben Sie am 31.03.2016 zum 31.05.2016 ausgesprochen.
Sie schreiben, eine Mieterhöhung sei wegen Renovierungsarbeiten des Vermieters angekündigt worden. Wenn Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, ergibt sich daraus keinen Recht zur Mieterhöhung. Ein Recht zum Mieterhöhung kann sich nur nach § 559 BGB
ergeben, also wenn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ich unterstelle, dass es sich hier bei der Formulierung, dass es sich um Renovierungsarbeiten handele, um eine Ungenauigkeit handelt, und dass in Wirklichkeit Modernisierungsarbeiten gemeint sind.
Das aber nur am Rande.
Die Frage, die sich stellt, ist zunächst, ob die Kündigung am 31.03.2016 um 21:14 Uhr noch fristgerecht ist.
Die Vermieterseite argumentiert, dass vermieterseits um 21:14 Uhr nicht mehr die zumutbare Möglichkeit bestanden habe, von der Kündigung Kenntnis zu erhalten.
Damit stellt sich die Problematik, wann der Gegenseite die Kündigung zugegangen sein muss.
Wenn die Kündigung zu ungewöhnlichen Zeiten, wie hier außerhalb der Geschäftszeiten, zugeht, hat das zur Folge, dass der Zugang in rechtlicher Hinsicht erst für den nächsten Tag angenommen wird. Damit wäre Ihre Kündigung einen Tag zu spät in den Empfangsbereich der Vermieterseite gelangt.
Die Vermieterseite stützt sich ich hier auf die gängige Rechtssprechung, so dass die Argumentation, dass die Kündigung um 21:14 Uhr am 31.03.2016 nicht mehr rechtzeitig sei, zutrifft und durch die Rechtsprechung bestätigt wird.
Damit haben Sie in rechtlicher Hinsicht das Mietverhältnis, wie die Gegenseite auch sagt, zum 30.06.2016 gekündigt.
2.
Den Wert der Kündigungsbestätigung durch den Mitarbeiter der Vermieterin wird man nicht allzu hoch ansetzen dürfen.
Im Streitfall, d.h. gegebenenfalls vor Gericht, wird sich die Frage stellen, ob dieser Mitarbeiter, sollte es zu einer Beweisaufnahme kommen, tatsächlich Ihren Sachvortrag bestätigt. Aber selbst wenn das der Fall wäre, ergibt sich die weitere Rechtsproblematik, ob der Mitarbeiter überhaupt befugt ist, Willenserklärungen für die Vermieterseite abzugeben. Und schließlich knüpft daran die weitere Problematik an, ob die, rechtlich vielleicht unkundige Auskunft des Mitarbeiters, dass das Mietverhältnis zum 31.05.2016 sein Ende finde, überhaupt rechtlich relevant ist.
D.h., auf die Bestätigung des Mitarbeiters werden Sie im Zweifelsfall nicht bauen können, zumal Ihnen vermieterseits bereits signalisiert worden ist, dass die Kündigung zum 31.05.2016 nicht akzeptiert werde.
3.
Sie werden also davon ausgehen müssen, dass das Mietverhältnis tatsächlich erst am 30.06.2016 endet. Bis dahin müssen Sie den Mietzins zahlen.
Mit der Kaution bzw. der Kautionsrückzahlung hat das nichts zu tun. Über die Kaution muss vermieterseits zu gegebener Zeit, also wenn keine Ansprüche der Vermieterseite mehr bestehen, zum Beispiel aus Nebenkostennachzahlungen, abgerechnet werden.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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