Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine fristlose Kündigung ist bereits jetzt möglich, da eine weitere Mietschuld aus dem letzten Jahr (900 EUR = mehr als eine Monatsmiete warm) besteht. Sie können die Kündigung aussprechen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete für August bzw. dann für September in Verzug ist.
Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB kann ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Sie haben bereits eine Abmahnung wegen der nicht gezahlten August-Miete verschickt und planen eine zweite Abmahnung.
Das zeigt Ihr Bemühen, die Angelegenheit zunächst außergerichtlich zu klären. Wenn der Mieter bis zum 03.09. die Miete nicht zahlt, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Wenn Sie dem Mieter am 03.09. eine Kündigung schreiben, müssen Sie ihm eine Frist zum Ausziehen von zwei Wochen einräumen.
Im Falle einer fristlosen Kündigung aufgrund von Mietschulden muss im Kündigungsschreiben eine angemessene Frist für den Mieter gesetzt werden, um die ausstehende Miete zu begleichen und somit die Kündigung zu verhindern.
Wenn der Mieter zu dem genannten Zeitpunkt nicht auszieht, müssen Sie eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht einreichen. Die Kosten der Räumungsklage trägt der Mieter.
Falls der Mieter trotz einer rechtswirksamen Kündigung nicht auszieht, könnte ein Räumungsverfahren notwendig sein. Dies beinhaltet in der Regel eine Räumungsklage vor Gericht. Ein solches Verfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen und Kosten verursachen. Die Dauer und die Kosten können von verschiedenen Faktoren abhängen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrte Herr Schwerin,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Aufgrund Ihrer Antwort erschließe ich, dass die folgende Konstellation rechtens wäre (bitte um Bestätigung, ob ich das richtig sehe und ggf. Korrekturen):
Ich darf sofort (heute) eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung schicken, weil die Augustmiete fehlt + alte Schuld aus 2022 vorhanden ist.
(Aus welchem Paragraphen ergibt sich das, um es in der Kündigung anzugeben?)
Also muss ich nicht zuvor eine zweite Abmahnung schicken.
Ich setze in der Kündigung zwei Wochen Frist zum Ausziehen und Schlüsselabgabe (etwa zum 05.09.)
Wenn der Mieter dann bis zum 05.09. alles zahlten sollte, ist die Kündigung zunächst einmal nicht gültig, er kann weiter wohnen.
Wenn er jedoch bis zum 05.09. nicht zahlt, muss er die Wohnung bis zum 05.09. verlassen.
Sollte er bis zum 05.09. nicht zahlen und nicht ausziehen, kann ich direkt am 06.08. Räumungsklage vor dem Amtsgericht einreichen.
Vielen Dank,
freundlichen Grüße
Bei Zahlungsverzug muss keine Mahnung geschickt werden. Die Miete ist in der Regel bis zum 3. Werktag fällig, sodass ab dem 4. Tag Verzug vorliegt.
Daher kann nach § 543 BGB auch jetzt schon die fristlose Kündigung verschickt werden.
Genau, ab dem 6.9. könnte man dann auf Räumung klagen.