Endet der Hauptmietvertrag - gleich aus welchen Gründen - endet damit ohne Ausnahme auch der Untermietvertrag. 2. 19.2 Endet das Mietverhältnis vorzeitig aus einem Grund, den der Hauptmieter zu vertreten hat, so ist der Hauptmieter
auf Verlangen des Untermieters verpflichtet, für die in den Mieträumen in diesem Fall verbleibenden Einrichtungen ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Das Entgelt wird in der Weise berechnet, dass der nachgewiesene Anschaffungs- oder Herstellungspreis auf die Zeit zwischen dem Beginn des Mietverhältnisses und dem nächstmöglichen Termin seines fristgerechten oder durch ordentliche Kündigung des Hauptmieters herbeizuführenden Endes (regelmäßiges Ende des Mietverhältnisses) anteilig umgelegt wird. Das von dem Hauptmieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach demjenigen Anteil, der auf die Zeit zwischen dem vorzeitigen und dem regelmäßigen Ende des Mietverhältnisses entfällt.