Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihr Vermieter beruft sich vermutlich auf die gesetzliche Kündigungsfrist. Gemäß § 573 c Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis die Kündigung durch den Mieter spätestens bis zum dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monat zu erklären. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang der Kündigung beim Vermieter an.
Gelegentlich enthalten Mietverträge allerdings kürzere Kündigungsfristen für den Mieter. Sie sollten also noch einmal in den Mietvertrag schauen, ob dort für die Mieter eine kürzere Frist vereinbart wurde.
Eine außerordentliche und fristlose Kündigung kommt nur in Betracht, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das wäre gemäß § 543 Absatz 1 BGB
dann der Fall, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten wäre.
Das kann bei einer Wohnung insbesondere dann der Fall sein, wenn diese so beschaffen ist, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung für den Mieter verbunden ist (vgl. § 569 Absatz 1 BGB
). Dafür sehe ich bei dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Zwar muss Ihre Mutter mit erhöhten Heizkosten leben. Doch scheint die Wohnung selbst ausreichend beheizbar zu sein, so dass diese insoweit nicht mangelhaft ist und eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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Diese Antwort ist vom 10.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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