Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
1. Der nicht verlängerte Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber stellt leider keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses dar. Dies ist kein wichtiger Grund in der Sphäre des Mietverhältnisses, dass der Vermieter zu vertreten hat. Die fristlose (außerordentliche) Kündigung können Sie daher meines Erachtens nicht hierauf stützen.
2. Nein. Wenn Sie den Lastschrifteinzug gegenüber dem Vermieter widerrufen haben, darf dieser die Miete nicht mehr per Lastschrift einziehen. Die Einzüge dürften Sie zurück buchen. Allerdings bleiben Sie weiterhin aufgrund des gegenseitigen Verzicht einer ordentlichen Kündigung bis zum 01.11.2018 zur Mietzahlung verpflichtet. Sie müssten als die Miete dann überweisen.
3. Klares Nein, sofern Sie hier ihm das nicht erlaubt haben.
4. Bis jetzt noch nicht so gut.
5. Meine Ergänzung:
Wenn Sie Ihrem Vermieter das Betreten der Wohnung nicht erlaubt haben, stellt das Betreten des Vermieters Ihrer Wohnung einen erheblichen Pflichtverstoß des Vermieters Ihnen gegenüber dar. Dies wiederum ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Doch sollten Sie vorsorglich Ihrem Vermieter ein Betreten ohne Ihre Zustimmung untersagen, ihn also entsprechend schriftlich abmahnen. Sollte der Vermieter das dann wiederholt tun, können Sie außerordentlich und fristlos kündigen.
In der Abmahnung sollten Sie vorsorglich die ordentliche Kündigung zum 30.10.2018, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, aussprechen. Das Schreiben sollte nachweisbar, also z.B. als Einwurfeinschreiben, erfolgen, da die Kündigung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.
Insgesamt sollten Sie hier aber eine gütliche Einigung, z.B. durch einen entsprechenden Aufhebungsvertrag, mit dem Vermieter anstreben.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
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Sehr geehrter Herr Schulte,
danke für Ihre Ausführungen. Eine Rückfrage zum Thema Betreten der Wohnung durch den Vermieter: Sie schreiben:
"Wenn Sie Ihrem Vermieter das Betreten der Wohnung nicht erlaubt haben, stellt das Betreten des Vermieters Ihrer Wohnung einen erheblichen Pflichtverstoß des Vermieters Ihnen gegenüber dar."
Die Erlaubnis zum Betreten der Wohnung muss schriftlich erfolgen oder kann diese Erlaubnis auch auf einer mündlichen Absprache gründen? Festgehalten oder besprochen ist dabei bisher gar nichts, dass der Vermieter Menschen durch die Wohnung führt, rührt allein daher, dass er selbst einen Nachmieter sucht und weiß, dass ich nicht mehr in der Wohnung bin. Über Besichtigungstermine bin ich aber keinesfalls informiert.
Vielen Dank und viele Grüße
Die Erlaubnis kann auch mündlich erfolgen, bedarf also keiner besonderen Formvorschrift. Allerdings ist der Vermieter hier für eine solche Zustimmung durch Sie notfalls in einem gerichtlichen Verfahren darlegungs- und beweisbelastet. Wenn keine Zustimmung von Ihnen unter Zeugen erfolgt ist, wird er diesen Beweis nicht führen können.
Wenn hier nichts festgehalten und besprochen ist, darf der Vermieter nicht Ihre Wohnung betreten! Auch nicht mit einem Nachschlüssel!
Über eine Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich zum Abschluss freuen.
MfG
Schulte
Rechtsanwalt