Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren der Wohnung, insbesondere das Anstreichen, Kälken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und sämtliche anderen Anstriche innerhalb der Wohnung einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln. (2) Der Mieter hat die Schönheitreparaturen innerhalb folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen oder Kochnischen spätestens alle 2 Jahre, in Bädern und in Räumen mit Duschanlagen alle 3 Jahre, in Wohn- und Kinderzimmern spätestens alle 4 Jahre, in Schlafräumen, Fluren, Dielen und Aborten spätestens alle 5 Jahre, in sonstigen Nebenräumen spätestens alls 7 Jahre. (3)... (4) Läßt in besonderen Ausnahmefällen während der Mietzeit der Zustand einzelner Räume der Wohnung eine Verlängerung der nach Absatz (2) vereinbarten Fristen zu oder erfordert er eine Verkürzung, ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall berechtigt, die Fristen des Planes zur Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. (5) Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. ... Zustand übergeben, oder müssen wir ggf. alternativ zur Endrenovierung die Wohnung "befreit von den Tapeten" übergeben ? Welche Rolle spielt ggf. die Tatsache, das teilweise hinter den Schränken "uralte" oder keine Tapeten zu finden sind ?