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Mietvertrag von 1963/ Renovierung

8. Juni 2014 21:03 |
Preis: 80€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Zur Unterscheidung zwischen "starren" und "weichen" Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und zur Rückbaupflicht des Mieters.

Hallo, nach über 50 Jahren müssen meine Eltern jetzt umziehen.Der Vermieter fordert von uns, dass die Tapeten in allen 5 Räumen entfernt werden müssen, außerdem der selbst angebrachte Fliesenspiegel in der Küche und die Bodenfliesen im Badezimmer, obwohl dieses nach dem Auszug komplett umgebaut wird,u. a. wird eine Wand eingerissen! Weiter sollen die Türzargen von uns ausgebessert werden!! Der Mietvertrag enhält folgende Bestimmungen:
"§8,Abs. 2:Das Mitglied übernimmt die Schönheitsreparaturen innerhald der Whg,,d.h.das Tapezieren+Anstreichen der Wände+Decken;Pflege der Fußböden; Streichen der Türen,Heizkörper; das Kalken des Kellers!!
Die Genossenschaft ist berechtigt, das Mitglied zur ordnungsgemäßen Durchführung angemessener Schönheitsrepararturen anzuhalten.
Zusatz zu § 8,Abs.2: Als angemessener Turnus, in welchem Schönheitsrepararturen ausgeführt werden müssen, sind vier Jahre anzusehen, für Küchen 2 bis 3 Jahre!!
§20 Rückgabe:Das Mitglied hat die Whg. bei seinem Auszug der Genossenschaft besenrein und ungezieferfrei zurückzugeben."
Meine Frage nun: Müssen wir die Renovierungsarbeiten durchführen?
Abschließend möchte ich noch anmerken,dass mein Vater in den 50 Jahren die Whg. regelmäßig renoviert hat.Aufgrund seines hohen Alters zuletzt in 2007!
Im voraus schon einmal vielen Dank für die Antwort !!!
Anna_ela

Einsatz editiert am 08.06.2014 21:10:45

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich halte die Klausel in § 8 Abs. 2 trotz Bedenken für unwirksam. Die Formulierung ist sicher grenzwertig, es ist aber von einem "angemessenen Turnus" die Rede, was eher dafür spricht, dass nicht starr alle 4 Jahre zu renovieren ist, sondern in der Regel soweit angemessen. Damit läge eine "weiche" Frist vor und die Klausel ist wirksam. Wirksam ist auch die Verpflichtung die Wohnung besenrein zu übergeben, weil hier nicht starr eine Endrenovierung gefordert wird.

Das heißt nicht, das die Tapeten entfernt werden müssen. Nur wenn objektiv eine Renovierungsbedürftigkeit gegeben ist, müssten die Tapeten auf Aufforderung entfernt werden. Wenn Ihr Vater 2007 renoviert hat und die Tapeten noch in Ordnung sind muss nicht renoviert bzw. entfernt werden. Generell muss der Mieter seine eingebrachten Sachen entfernen und die Wohnung in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die Rückbaupflicht gilt aber nach Treu und Glauben nicht, wenn ohnehin eine größere Renovierung und Umbaumaßnahme geplant ist und der vom Mieter hergestellte Zustand wieder entfernt würde.

Dies gilt wohl in Ihrem Fall für die Fliesen im Badezimmer. Die Fliesen in der Küche müssen entfernt werden. Bei den Türzargen gilt sinngemäß das, was für die Tapeten gilt. Wenn die Zargen noch in Ordnung sind, braucht nichts gemacht werden, andernfalls schon.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt


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