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Wasserschaden im eigenen Haus, Haftpflicht des Verursachers soll zahlen

17. Januar 2012 13:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Hallo,

dies ist meine erste Frage über frag-einen-anwalt.de, ich hoffe, ich mache alles richtig.

Nach der Installation einer Solaranlage auf dem Dach unseres Hauses hatten wir einen Wasserschaden in der Küche, weil der Installateur eine Dachziegel offen gelassen hat. Die Haftpflichtversicherung des Installateurs wird für den Schaden aufkommen.

Die Küche wurde dazu teilweise demontiert, es wurden Trockner-Geräte aufgebaut und anschließend soll die Küche wieder aufgebaut und die Wände renoviert werden.

Die Versicherung bzw. ein Sachverständiger teilen mir nun mit, daß die Versicherung auf Zeitwertbasis abrechnet.

So musste z.B. die Arbeitsplatte der Küche zersägt werden, um die Küche zu demontieren. Hier soll ich nun von der Versicherung nur 50% für eine neue Arbeitsplatte bezahlt bekommen, da die Küche bereits 11 Jahre alt ist.

Auch bei den Malerarbeiten soll ich 10% für Tapeten und Farbe selbst tragen, weil die letzte Renovierung 2 Jahre her ist.

Meine eigene (Wohngebäude- und Hausrat) -Versicherung kann mir leider dabei nicht helfen, da Regenwasser nicht mitversichert ist. Eine Rechtschutzversicherung habe ich nicht.

Meine Fragen:

- Mir fehlt ein wirklich unabhängiger Ansprechpartner. Habe ich Anspruch auf eine Rechtsberatung (um z.B. auch diese Anfrage hier zu stellen)?

- Ist es rechtens, daß Zeitwert-Abzüge bei Dingen erfolgen, welche im Rahmen der Bauarbeiten zur Trocknung der Wände zerstört wurden (Arbeitsplatte, Tapete und Wandfarbe)?

- Bekomme ich meine eigene Arbeitszeit bezahlt, wenn ich z.B. Schränke ausräume, Möbel rücke, Kisten packe, putze, die Handwerker stundenlang "betreue" ("Wir brauchen mal einen Eimer!", "Haben Sie mal ein paar Handtücher?" etc.) und ich mir für solche Tage auch noch Urlaub nehmen muss?

- Kann man irgendwie geltend machen, daß die Lebenssituation in unserem 4-Personen-Haushalt während der Sanierungsarbeiten sehr eingeschränkt ist? Unsere Küche ist halb abgebaut, der Lärm der Trockner und nervtötend, das Kücheninventar ist in Kisten im Wohnzimmer gestapelt. Darf man da auch mal den Lieferservice bemühen oder auswärts essen gehen?

- Laut dem Möbelhaus ist die gleiche Arbeitsplattenfarbe nicht mehr zu bekommen. Und laut dem Maler wird nicht exakt die gleiche Tapete verfügbar sein, sondern nur eine ähnliche (und es sollen nur die betroffenen Wände neu beklebt werden). In wie weit haben wir Anspruch darauf, daß der Zustand rein optisch(!) exakt so wiederhergestellt wird, wie er vorher war?

Vielen Dank!

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zu 1) Habe ich Anspruch auf eine Rechtsberatung (um z.B. auch diese Anfrage hier zu stellen)?

Ja, hier jedenfalls im Rahmen der Möglichkeiten und Bedingungen dieser Plattform.

Zu 2) Ist es rechtens, daß Zeitwert-Abzüge bei Dingen erfolgen, welche im Rahmen der Bauarbeiten zur Trocknung der Wände zerstört wurden (Arbeitsplatte, Tapete und Wandfarbe)?

Ja, hier darf grundsätzlich ein so genannter Abzug neu für alt erfolgen.

Zu 3) Bekomme ich meine eigene Arbeitszeit bezahlt, wenn ich z.B. Schränke ausräume, Möbel rücke, Kisten packe, putze, die Handwerker stundenlang "betreue" ("Wir brauchen mal einen Eimer!", "Haben Sie mal ein paar Handtücher?" etc.) und ich mir für solche Tage auch noch Urlaub nehmen muss?

Die Arbeitszeit zwar selbst nicht direkt. Sofern aber dem Schädiger dadurch Aufwendungen erspart werden wie z.B: der Einsatz einer ansonsten zusätzlich erforderlichen Arbeitskraft, können auch diese Aufwendungen einen erstattungsfähigen Schaden darstellen.

Zu 4) Kann man irgendwie geltend machen, daß die Lebenssituation in unserem 4-Personen-Haushalt während der Sanierungsarbeiten sehr eingeschränkt ist? Unsere Küche ist halb abgebaut, der Lärm der Trockner und nervtötend, das Kücheninventar ist in Kisten im Wohnzimmer gestapelt. Darf man da auch mal den Lieferservice bemühen oder auswärts essen gehen?

Nicht ohne Weiteres. Ein Ersatz in Form eines erhöhten Mehraufwandes bzw. eines so genannten Haushaltführungsschadens wie von Ihnen geschildert wäre grundsätzlich nur dann möglich, wenn auch ein Personen- und nicht nur Sachschaden eingetreten wäre.

Zu 5) Laut dem Möbelhaus ist die gleiche Arbeitsplattenfarbe nicht mehr zu bekommen. Und laut dem Maler wird nicht exakt die gleiche Tapete verfügbar sein, sondern nur eine ähnliche (und es sollen nur die betroffenen Wände neu beklebt werden). In wie weit haben wir Anspruch darauf, daß der Zustand rein optisch(!) exakt so wiederhergestellt wird, wie er vorher war?

Gemäß § 249 Abs.1 BGB ist vorrangig im Rahmen Ihres Schadensersatzanspruches der Zustand wieder herzustellen, welcher bestehen würde, wenn der zu Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist eine solche Naturalrestitution nicht möglich, kann der für eine Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag beansprucht werden, mit dem Sie dann grundsätzlich nach Belieben verfahren und diesen für die von Ihnen nach eigenem Geschmack erforderliche Wiederherstellung verwenden können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.

Rückfrage vom Fragesteller 17. Januar 2012 | 14:31

Hallo Herr Joschko,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Das hilft uns schon sehr weiter!


>>> (Frage 1) Ja, hier jedenfalls im Rahmen der Möglichkeiten und Bedingungen dieser Plattform.

Wie muss ich das verstehen? Muss die Versicherung diese Rechtsberatung hier zahlen? Habe ich grundsätzlich Anspruch darauf, daß die Haftpflichtversicherung eine Rechtsberatung zahlt?


>>> (Frage 5) Ist eine solche Naturalrestitution nicht möglich, kann der für eine Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag beansprucht werden, mit dem Sie dann grundsätzlich nach Belieben verfahren und diesen für die von Ihnen nach eigenem Geschmack erforderliche Wiederherstellung verwenden können.

Das heißt also, daß ich darauf bestehen kann, daß es nachher so aussieht wie vorher und die dazu notwendigen Kosten vom Verursacher zu tragen sind?

Vielen Dank nochmal.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Januar 2012 | 14:37

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

zu 1) Nein, die Haftpflichtversicherung muss die hiesige Rechtsberatung nicht per se übernehmen. Ich hatte Ihre diesbezügliche Frage auch eher als allgemein gestellt verstanden, weil Sie das erste Mal hier sind.

zu 2) Ja, Naturalrestitution bedeutet dass Sie vorrangig die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Verursachers verlangen können.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

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