Zum Mietvertrag: Mietvertrag vom 19.8.2001, Beginn Mietverhältnis 1.11.2001, Kündigung fristgerecht zum 31.8.06 Auszug aus Mietvertrag: § 18 Instandhaltung der Mieträume Nr. 4 Schönheitsreparaturen: Kleinreparaturen und Wartungen Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (z.B. das Tapezieren von Rauhfaser, d.h. das Ersetzen der Wand- und Deckentapeten und Anstreichen derselben mit weißer Wandfarbe, [...] der Heizkörper incl. der Heizungsrohre, der Innentüren incl. der Türzargen, der Fensterrahmen und der Außentüren innen sowie der Balkontüren innen und dazugehörender Geländer innen, [...]), in dem nachstehenden Turnus fachgerecht auszuführen: Bei Küche, Bad, Toilette 3 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre. ... Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er sich anteilig an den Kosten beteiligen, die aufzuwenden wären, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.