Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung der Jahre 2000 bis 2003 haben Sie offenbar die Frist des § 556 Absatz 3 BGB
nicht eingehalten, indem sie diese Abrechnungen nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums übermittelt haben. Damit sind sie mit einer Nachforderungen ausgeschlossen, sofern sie die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten haben.
Die Ansprüchen des Vermieters (nach ordnungsgemäßer Abrechnung) hinsichtlich der Betriebskosten verjähren gemäß § 195 BGB
nach drei Jahren, so dass hier noch keine Verjährung droht.
Die Verjährung der Mietforderung richtet sich nach § 195 BGB
und beträgt somit drei Jahre, beginnend am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB
).
Nach momentanen Kenntnisstand sind somit die Forderungen aus dem Jahr 2001 verjährt..
Geltendmachen können Sie somit die rückständige Miete aus dem Jahr 2002 bis 2005, da diese nicht verjährt ist.
Im Hinblick auf die Kaution kommt es darauf an. Wenn Sie die Aufrechnung mit einer konkreten Forderungen dem Mieter gegenübererklärt habe, so sollten Sie diese entsprechend abziehen kann. Sofern eine Aufrechnung noch nicht erklärt worden ist, bestehen beide Forderungen neben einander, der Mieter könnte dann auch, zumal offenbar keine Mängel vorlagen, die Kaution zurückfordern. Bei der Aufrechnung sollten Sie noch bedenken, dass sie im Hinblick auf die Betriebskostenabrechnung 2005 eventuell noch weitere Forderungen haben.
Nach der Rechtsprechung besteht ein Rückforderungsanspruch der Kaution spätestens nach sechs Monaten. Nach dem diese noch nicht fällig sein dürfte, können Sie zunächst auch nur die ihre Forderungen rechtshängig machen.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass auf Grund der Sachverhaltsschilderung hier nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eventuell andere Einwendungen oder Umstände vorliegen, die einen der Durchsetzbarkeit oder der Verjährung etwas ändern (Hemmung, Unterbrechung, Verwirkung).
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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