Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
In der entsprechenden Vorschrift zum Zeitmietvertrag ergibt sich keine konkrete Frist für den Vermieter bezüglich einer Informationspflicht, daß der Vertrag nicht verlängert wird.
Der Mieter ist lediglich zu informieren wenn der Grund für die Befristung endgültig wegfällt.
Der Vermieter hat darüber hinaus eine Informationspflicht wenn der Mieter Auskunft begehrt ob der Grund für die Befristung noch besteht, so § 575 Abs. 2 BGB:
„(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen."
Es ist sicherlich ratsam, die Mieterinnen so früh wie möglich zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Wenn der Vertrag am 31. August 2025 endet – und angesichts des angespannten Wohnungsmarkts – würde ich daher empfehlen die Mieterinnen möglichst zeitnah zu informieren.
Es ist weiterhin rechtlich sinnvoll, den Eigenbedarf als Grund nochmals anzugeben, insbesondere da dies im Vertrag auch entsprechend geregelt ist.
Beachten Sie, daß im Vertrag festgehalten wurde, daß Sie selbst die Wohnung nutzen wollen.
Dies zeigt den Mieterinnen, daß Sie die Absicht haben, die Wohnung tatsächlich selbst zu nutzen.
Wenn Sie Eigenbedarf angeben haben, müssen Sie darauf vorbereitet sein, dies gegebenenfalls nachzuweisen, falls die Mieterinnen rechtliche Schritte einleiten.
Es besteht insofern eine Beweislast des Vermieters, wenn die Mieterinnen behaupten es würde ein unbefristetes Mietverhältnis bestehen.
In diesem Fall müssen Sie den befristeten Mietvertrag und das tatsächliche Bestehen des Befristungsgrundes im gerichtlichen Verfahren nachweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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