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Mietvertrag auf Zeit

| 3. Februar 2025 19:21 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich besitze eine Wohnung in Berlin, die voll möbliert vermietet ist. Der Mietvertrag auf Zeit mit den derzeitigen Mieterinnen läuft am 31. August 2025 nach einem Jahr aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auf Wunsch der Mieterinnen wurde dreimal in Folge ein neuer Mietvertrag für jeweils ein Jahr geschlossen (der erste Vertrag wurde im Jahr 2022 abgeschlossen). Die Mieterinnen würden gern einen weiteren Vertrag abschließen, aber meine Frau möchte die Wohnung nach Ablauf der Vermietung selbst nutzen.

Im Vertrag heißt es: „§ 3. Duration of rent and handover

1. The rent begins on 1 October 2024 and ends on 31 August 2025.

2. The rent duration may be prolonged under conditions mutually agreed upon by the tenants and the landlord. If the tenants wish to extend the lease, they must inform the landlord a minimum of three months before the end of the agreed tenancy (§ 3.1).

3. Ground for the temporal character of the rent (Zeitmiete) is the owner’s anticipated personal use of the apartment (Eigenbedarf). […]"

Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes wäre es fair, die Mieterinnen bereits jetzt darüber zu informieren, dass die Wohnung nach Ablauf des jetzigen Vertrags nicht weiter vermietet wird. Ich möchte aber vermeiden, dass mir das zum Nachteil wird, konkret: Ich gehe davon aus, dass sie aufgrund der drei aufeinanderfolgenden Verträge versuchen werden, eine Dauermiete zu begründen und dagegen möchte mich absichern.

Meine Fragen an Sie:

1. Zu welchem Zeitpunkt und wie soll ich die Mieterinnen darüber informieren, dass es keinen weiteren Vertrag geben wird?

2. Soll ich den Eigenbedarf als Begründung angeben oder davon absehen?

3. Was kann ich machen, wenn die Mieterinnen rechtliche Schritte gehen, um ein dauerhaftes Mietverhältnis zu begründen?

3. Februar 2025 | 20:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


In der entsprechenden Vorschrift zum Zeitmietvertrag ergibt sich keine konkrete Frist für den Vermieter bezüglich einer Informationspflicht, daß der Vertrag nicht verlängert wird.


Der Mieter ist lediglich zu informieren wenn der Grund für die Befristung endgültig wegfällt.

Der Vermieter hat darüber hinaus eine Informationspflicht wenn der Mieter Auskunft begehrt ob der Grund für die Befristung noch besteht, so § 575 Abs. 2 BGB:

„(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen."


Es ist sicherlich ratsam, die Mieterinnen so früh wie möglich zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Wenn der Vertrag am 31. August 2025 endet – und angesichts des angespannten Wohnungsmarkts – würde ich daher empfehlen die Mieterinnen möglichst zeitnah zu informieren.


Es ist weiterhin rechtlich sinnvoll, den Eigenbedarf als Grund nochmals anzugeben, insbesondere da dies im Vertrag auch entsprechend geregelt ist.

Beachten Sie, daß im Vertrag festgehalten wurde, daß Sie selbst die Wohnung nutzen wollen.

Dies zeigt den Mieterinnen, daß Sie die Absicht haben, die Wohnung tatsächlich selbst zu nutzen.


Wenn Sie Eigenbedarf angeben haben, müssen Sie darauf vorbereitet sein, dies gegebenenfalls nachzuweisen, falls die Mieterinnen rechtliche Schritte einleiten.

Es besteht insofern eine Beweislast des Vermieters, wenn die Mieterinnen behaupten es würde ein unbefristetes Mietverhältnis bestehen.

In diesem Fall müssen Sie den befristeten Mietvertrag und das tatsächliche Bestehen des Befristungsgrundes im gerichtlichen Verfahren nachweisen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 5. Februar 2025 | 16:46

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