§ 313 BGB
vom 29.9.2005
30 €
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Vertragsanpassung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 313 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage">§ 313 BGB</a> verlangen. ... Er sollte zusätzlich vereinbaren, dass der Käufer J auch nach dem Tod von D, E, F und G (der Tod von D, E, F und G würde ja zum Erlöschen der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit führen, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1061.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1061 BGB: Tod des Nießbrauchers">§ 1061 BGB</a>) die Nutzungsunterlassung bis spätestens zum 1.9.2020 (Vertragsende) zu beachten und beim einem Weiterverkauf dem Käufer aufzuerlegen hat. ... Damit bliebe aber die Interessenlage bezüglich derjenigen Rechtsnachfolger, die das Grundstück durch Kauf erwerben und auch an die Nutzungsbeschränkung gebunden werden sollen, unberücksichtigt!