Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben hier einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes KFZ abgeschlossen. In dem Vertrag waren bestimmte Mängel aufgeführt. Tatsächlich liegen aber noch andere Mängel vor.
Wenn der Verkäufer von den Mängeln wusste, Ihnen aber davon nichts sagte, weil er davon ausging, dass Sie dann das FZG nicht kaufen würden, so läge in der Tat eine arglistige Täuschung vor. Sie könnten in dem Fall den Kaufvertragsschluss anfechten. Allerdings sind Sie beweisbelastet dafür, dass der Verkäufer von den Mängeln gewusst hat. Ein Nachweis ist hier nicht einfach zu führen.
Allerdings dürfte hier der Verkäufer ein mit Angabe der Mängel im Einzelnen eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben in der Form, dass das FZG eben nur die genannten Mängel aufweist und keine anderen. Da dem nicht so ist, entspricht das FZG nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Von daher bieten sich für Sie drei Möglichkeiten: Sie können die Nacherfüllung verlangen (von der Rechtsprechung auch bei Gebrauchtwagen zugelassen, wenn es sich um einfach behebbare Mängel handelt), zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Sie können den Mangel auch selbst beseitigen (lassen) und die Kosten als Schadensersatz beim Verkäufer geltend machen, § 437 Nr. 3 BGB
. Dieses Vorgehen setzt aber unbedingt voraus, dass Sie dem Käufer eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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Diese Antwort ist vom 30.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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