Sehr geehrter Fragesteller,
Sie geben nicht an, ob Sie das Fahrzeug von privat oder von einem Händler gekauft wurde.
Ich vermute aber, da der Vertrag handschriftlich ge- und die Gewährleistung ausgeschlossen durch die Wendung „wie gesehen verkauft“ wurde, dass es sich um einen Kauf von privat handelt.
I.
Sie können den Kauf nur dann grundsätzlich rückgängig machen, also vom Kauf zurücktreten, wenn die Eigenschaft als ehemaliges Diebstahlsfahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB
darstellt und die Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
1.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist- von der Sollbeschaffenheit abweicht.
In Betracht käme hier nur § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB
.
Das Fahrzeug müsste eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen gleicher Art nicht üblich sind oder die der Käufer nicht erwarten kann.
Ob wie bei einem Unfallschaden ein Sachmangel anzunehmen ist, wurde - soweit ersichtlich - noch nicht gerichtlich entschieden.
Es lässt sich jedoch argumentieren, dass auch die Eigenschaft als Diebstahlsfahrzeug die Wert der Sache mindert und damit einen Sachmangel darstellt.
Auch lässt sich ein Vergleich mit der höheren Anzahl von Vorbesitzern als angegeben ziehen. Dieser Umstand ist ein Sachmangel.
Auch die Rechtsprechung zu besonders starker Gebrauchsabnutzung ist ein Argument für einen Sachmangel bei einem Diebstahl.
2.
Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen.
Die Wendung „wie gesehen gekauft“ schließt jedoch nur die Gewährleistung für wahrnehmbare Mängel aus.
Der Mangel der Tatsache, dass das Fahrzeug schon einmal gestohlen wurde, ist nicht wahrnehmbar.
Der Gewährleistungsausschluss umfasst daher diesen Mangel nicht.
Da die Nacherfüllung unmöglich ist, haben Sie ein Rücktrittsrecht, § 437 Nr. 2 BGB
.
Die empfangenen Leistung sind zurückzugewähren, § 346
II.
Die Zulassungskosten können Sie als Schadensersatz ersetzt verlangen, § 437 Nr. 3 BGB
.
Problematisch ist die Ersatzfähigkeit der Werkstattkosten, weil dem Verkäufer keine Frist zur Mängelbeseitigung angeboten wurde. Ein Recht zur Selbstvornahme gibt es nicht.
Bitte nutzen Sie gegebenenfalls die Nachfragefunktion und erhöhen Sie Ihren Einsatz angemessen, da Sie mehr als eine Frage stellen und nur knapp über dem Mindesteinsatz liegen
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
wie kann ich den Einsatz erhöhen?
Nachtrag:
Es handelt sich um einen privaten Verkäufer.
Zwischen Diebstahl und Wiederauffinden liegen mehr als 3 1/2 Jahre.
Die Werkstattkosten sind u.a. dadurch entstanden, daß die Maschine tüv-fällig war und ohne Tüv nicht umgemeldet werden konnte.
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
die Erhöhung des Einsatzes ist mit Beantwortung der Frage offensichtlich nicht mehr möglich.
Sie können für eine (Nach)-Frage erneut das Portal frag-einen-anwalt.de nutzen oder sich direkt mit mir per E-Mail in Verbindung setzen.
Die TÜV-Kosten können Sie ersetzt verlangen als Schadensersatz / vergebliche Aufwendungen oder aus § 347 Abs. 2 BGB
(notwendige Verwendungen auf die zurückzugebende Sache).
Gleiches gilt womöglich für die Kosten der Mängelbeseitigung wegen des TÜVs.
Es kommt hier auch auf die gesamtvertragliche Regelung an.
Das erfordert allerdings eine rechtliche Prüfung, die über den Gegenstand dieses Forums hinausgeht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt