Sehr geehrter Fragesteller,
eingangs möchte ich festhalten, dass eine sachgerechte Beratung ohne Einsicht in den gegenständlichen gesamten Grundstückskaufvertrag nur schwierig zu gewährleisten ist, so dass Ihnen anhand Ihrer Schilderung lediglich Grundsätzlichkeiten aufgezeigt werden können.
Mir erscheint bereits fraglich, was im Wege der Arbeiten denn überhaupt geschuldet ist, namentlich eine Wärmedämmung (vgl. § 4 des Kaufvertrages) oder lediglich eine Begradigung der Fassade. Mir scheint Ersteres der Fall zu sein, da dies auch notariell so beurkundet wurde. Insofern existiert tatsächlich eine Ihrerseits erwähnte Verordnung, namentlich die sog. Energieeinsparverordnung (EnEV). Mangels genauerer Kenntnis des gegenständlichen Objekts sind Ausführungen dazu im Rahmen dieser Erstberatung nicht möglich. Mit der Fertigstellung der Arbeiten dürfte sich der Verkäufer seit dem 01.06.2014 in Verzug befinden (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
), so dass Sie einen etwaigen Verzugsschaden geltend machen können, §§ 288 Abs. 4
, 280 Abs. 2
, 286 BGB
. Ein solcher kann in der Zahlung der Bereitstellungszinsen an Ihre Bank seit Juli 2014 bestehen. Dies hängt natürlich insbesondere davon ab, wann die Zahlung des Kaufpreises fällig sein sollte. Ihrer Schilderung zufolge gehe ich davon aus, dass die Fälligkeit erst ab Fertigstellung der (Dämm-)Arbeiten eintreten sollte. In diesem Zusammenhang sollten Sie beachten, dass Sie die Bereitstellungszinsen als Verzugsschaden gegenüber dem Verkäufer innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB
) geltend machen.
Die Ausführung der Arbeiten hat rechtzeitig und mangelfrei zu erfolgen (vgl. Palandt, BGB, § 631, Rn. 12). Da bei einem Werkvertrag ein erst herzustellender Erfolg für gewöhnlich nur nach generellen Merkmalen bestimmt ist, dürfte es sich beim vorliegenden Werkvertrag zwischen dem Verkäufer und dem ausführenden Unternehmen um eine Gattungsschuld handeln. Da auch keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, dürften die Arbeiten somit – wie Sie völlig richtig sagen – in mittlerer Art und Güte zu erfolgen haben, § 243 Abs. 1 BGB
. Ich setze also als gegeben voraus, dass hier (noch) kein mangelfreies Werk vorliegt.
Ich rate Ihnen an, die Fertigstellung erst einmal abzuwarten und dann einen Sachverständigen zu beauftragen, der auch zur Frage der fachgerechten Wärmedämmung Stellung nimmt. Denn diese ist meines Erachtens laut Grundstückskaufvertrag auch geschuldet. Damit sollten Sie dann auf der sicheren Seite sein. Wichtig ist, dass ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung alles beweissicher dokumentiert wird, so dass die Mangelhaftigkeit der Wärmedämmung ggfs. in einem Gerichtsverfahren - in dem solche Streitigkeiten erfahrungsgemäß meistens enden – bewiesen werden kann. In diesem Zusammenhang empfehle ich dann die Konsultation eines ortsansässigen Rechtsanwaltes, dessen Kosten der Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen zu tragen hat. Ratsam könnte auch die Einleitung eines sog. "selbstständigen Beweisverfahrens" sein. Dies ist ein gerichtliches Verfahren, in dem ein vom Gericht bestellter Sachverständiger das Gutachten erstellt, so dass dieses Gutachten dann in einen etwaigen Prozess als Beweismittel eingeführt werden kann. Bitte beachten Sie, dass das Gutachten eines privat bestellten Sachverständigen hingegen im Gerichtsverfahren nämlich lediglich qualifizierten Parteivortrag darstellt und als Beweismittel nur die Vernehmung des privat bestellten Sachverständigen als Zeuge dienen kann. Der Sachverständige kann dann auch im Rahmen der Beweisfragen begutachten, ob die Erfordernisse aus der EnEV eingehalten wurden.
Abschließend möchte ich Ihnen den Rat geben, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen, der dann das weitere Vorgehen für Sie vollständig übernimmt. Wie bereits ausgeführt könnten Sie gegen den Verkäufer auch einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten haben.
Ich hoffe, Ihre drei Fragen verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 10.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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